Rz. 13
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Ein geldwerter Vorteil fließt bei bloßer Begründung eines Leistungsanspruchs des ArbN gegen den ArbG noch nicht zu (> Rz 6). Gibt der ArbG dem ArbN einen Gutschein zum Bezug von Waren aus dem eigenen Betrieb, fließt ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) erst mit dem Bezug der Ware zu. Anders ist es aber, wenn der Gutschein bei einem Dritten eingelöst werden soll (> Sachbezüge Rz 56 Beispiel 3; ergänzend > Warengutscheine und EFG 2018, 1259).
Entsprechendes gilt für die Ausgabe von Fahrscheinen: So fließt der geldwerte Vorteil aus einem Freiflug nicht schon bei Ausgabe des Flugscheins, sondern erst dann zu, wenn der ArbN die Flugleistung seiner Airline in Anspruch nimmt (> Rz 12); soweit die Leistung von einer anderen Fluggesellschaft lediglich als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des ArbG erbracht wird, gilt das Gleiche (> Fliegendes Personal Rz 2 ff, > Reisebüro). Bei einem Bonusprogramm, bei dem betriebsintern Punkte gutgeschrieben werden, die zum Bezug kostenloser oder verbilligter Waren oder Dienstleistungen aus dem Angebot des ArbG berechtigen, fließt der Arbeitslohn erst bei der Inanspruchnahme der Bonuspunkte durch den Bezug einer Prämie und nicht schon bei der Gutschrift auf einem Prämienkonto zu.
Bei unentgeltlicher Überlassung einer nicht übertragbaren Bahn-Netzkarte fließt ein Vorteil sofort und nicht erst bei deren Inanspruchnahme zu (BFH 217, 555 = BStBl 2007 II, 719; > Jahresnetzkarte; ergänzend > BahnCard). Ebenso fließt der geldwerte Vorteil sofort in vollem Umfang zu, wenn der ArbG dem ArbN kostenlos oder verbilligt ein > Job-Ticket für die tägliche Fahrt zur Arbeit überlässt (BFH 239, 410 = BStBl 2013 II, 382, dazu zB Hilbert/Paul, NWB 2013, 1739); bei einem Jahresticket wird der geldwerte Vorteil deshalb nur im Ausnahmefall in den Grenzen des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleiben. Werden dem ArbN monatliche Wertmarken überlassen, fließt der geldwerte Vorteil monatlich zu und bleibt ggf im Rahmen von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG bis zu 50 EUR steuerfrei. Ergänzend > Fahrtkostenzuschüsse Rz 4. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang heutzutage bei Leistung als > Zusätzlicher Arbeitslohn aber die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG, dazu > Job-Ticket sowie BMF vom 15.08.2019, BStBl 2019 I, 875 und (zum 9 EUR-Ticket) vom 30.05.2022, BStBl 2022 I, 922.
Rz. 14
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Bei der Ausgabe von Losen im Rahmen einer Tombola fließt nur dem Gewinner etwas zu, weil nicht eine geringe Gewinnchance, sondern erst der Gewinn eine besteuerbare Einnahme ist (BFH 173, 65 = BStBl 1994 II, 254; zum Gewinn als Arbeitslohn > Preisgelder Rz 5ff). Bei einer unentgeltlichen Einräumung eines Nießbrauchs an einer Wohnung fließt dem ArbN der geldwerte Vorteil nicht bei der Bestellung, sondern laufend in Höhe des jeweiligen Nutzungswerts der Wohnung zu (BFH 171, 290 = BStBl 1993 II, 686). Der geldwerte Vorteil aus der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten des ArbN ohne angemessenen Erbbauzins fließt bereits im Zeitpunkt der Erbbaurechtsbestellung zu (strittig; > Erbbaurecht/Erbbauzinsen Rz 5). Bei verbilligter Überlassung einer Eigentumswohnung durch den ArbG fließt dem ArbN ein geldwerter Vorteil bei Übergang von Gefahr, Nutzen und Lasten zu (BFH/NV 1990, 290; > Grundstück).
Rz. 15
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Ebenso führt das Versprechen einer Gewinnbeteiligung ohne Verfügungsmöglichkeit, selbst bei endgültiger Zusage und Verzinsung, nicht zum Zufluss (BFH 135, 542 = BStBl 1982 II, 469; BFH 160, 11 = BStBl 1990 II, 532). Zufluss abgelehnt haben dementsprechend auch BFH 112, 125 = BStBl 1974 II, 454 bei Gewinngutschriften für den Versorgungsfall sowie BFH 131, 303 = BStBl 1980 II, 741 bei gewinnabhängigen langfristig im Betrieb angelegten Erfolgsprämien. Bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen sind etwaig die Regelungen des § 19a EStG zur nachgelagerten Besteuerung zu beachten (> Rz 23). Jenseits dessen gilt: Bei der Überlassung eigener Aktien an ArbN kann als Zuflusszeitpunkt vom Tag (oder Vortag) der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen ausgegangen werden (BMF vom 16.11.2021, Rz 21, BStBl 2021 I, 2308, > Anh 2 Vermögensbeteiligungen; > Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 42). Bei der Ausgabe von > Aktienoptionen fließt Arbeitslohn grundsätzlich erst bei Ausübung der Option zu (BFH 223, 419 = BStBl 2009 II, 382 mwN; > Stock Options Rz 4); es ist der Kurswert zum Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des ArbN zu Grunde zu legen (vgl OFD Frankfurt/M vom 18.12.2009, juris). Ebenso ist es bei > Wandelschuldverschreibungen (BFH 209, 549 = BStBl 2005 II, 766) oder Wandeldarlehen (BFH 209, 559 = BStBl 2005 II, 770; EFG 2009, 1908; 2012, 1132). BMF aaO enthält eine Vereinfachungsregelung der betrieblichen Abwicklung für den Regelfall. Dem ArbG/ArbN bleibt es aber unbenommen, bei starken Kursveränderungen einen anderen Zuflusszeitpunkt mit einem (niedrigeren) geldwerten Vorteil für das FA individuell zu ermitteln (BFH 223, 98 = BStBl 2009 ...