Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bedeutung des Zuflusses von > Einnahmen für die Besteuerung: Grundsätzlich gilt für die Überschusseinkünfte, dass die innerhalb eines Kalenderjahres (VZ) zugeflossenen > Einkünfte die > Bemessungsgrundlage für die Veranlagung der ESt sind. Der Zufluss bestimmt also rechtstechnisch eine Voraussetzung für die > Abschnittsbesteuerung. Wird die ESt durch Steuerabzug an der Quelle erhoben, ist sie für unterjährige Erhebungszeiträume beim FA anzumelden und abzuführen. So fasst der ArbG für die LSt als besondere Erhebungsform der ESt die in einem > Lohnzahlungszeitraum zugeflossenen Teile des Arbeitslohns zusammen und behält die darauf entfallende LSt ein (> Rz 2). Mit dem Zufluss von > Arbeitslohn entsteht außerdem die Lohnsteuerschuld des ArbN (> Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer Rz 2). Zu den Auswirkungen für den ArbG > Überblick über das Lohnsteuerrecht mwN.
Rz. 2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Ob > Geld oder ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist, ergibt sich im Rückschluss aus dem Begriff der Einnahme; eine besondere Definition des Zuflusses enthält das Gesetz nicht. Zufluss sind alle Zugänge von Vermögenswerten in Geld oder Geldeswert, die durch den Beruf veranlasst sind (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 iVm § 8 Abs 1 EStG), selbst wenn sie später zurückgezahlt werden müssen (> Rz 2/1 aE). Lediglich zum Zeitpunkt des Zuflusses enthalten § 11 und § 38a EStG Regelungen. § 11 Abs 1 EStG ordnet die > Einnahmen für den Regelfall dem Kalenderjahr (VZ) zu, in dem sie zugeflossen sind, findet aber auf die dem LSt-Abzug unterliegenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit keine Anwendung. Für diese Fälle verweist § 11 EStG auf § 38a Abs 1 Sätze 2, 3 EStG und § 40 Abs 3 Satz 2 EStG.
Rz. 2/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Eine Einnahme fließt einem Stpfl grundsätzlich zu, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf ihn übergeht; das gilt auch für > Arbeitnehmer (> Rz 5 ff). Im Hinblick darauf, dass die dem ArbN zufließenden > Einnahmen – der > Arbeitslohn – für den LSt-Abzug durch den ArbG aber rechtstechnisch für einen bestimmten > Lohnzahlungszeitraum zusammengefasst werden, enthält § 38a Abs 1 Satz 2 EStG eine Sonderregelung für – den Zufluss vorausgesetzt (BFH 221, 177 = BStBl 2009 II, 147) – die zeitliche Zuordnung von Arbeitslohn (für den Abfluss gilt allein § 11 EStG; > Rückzahlung von Arbeitslohn Rz 2; ergänzend > Abfluss von Ausgaben). Die Besonderheit für den Zufluss gilt nicht nur für den LSt-Abzug, und zwar unabhängig davon, ob die LSt vom ArbG individuell oder pauschal einbehalten wird, sondern wirkt auch bei der Veranlagung durch das FA fort. > Laufende Bezüge gelten in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der > Lohnzahlungszeitraum oder – in den Fällen des § 39b Abs 5 Satz 1 EStG – der Lohnabrechnungszeitraum endet (§ 38a Abs 1 Satz 2 EStG). > Sonstige Bezüge werden – ebenso wie im Normalfall des § 11 EStG – dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem sie dem ArbN zufließen (§ 38a Abs 1 Satz 3 EStG; BFH 236, 127 = BStBl 2012 II, 415). § 11 Abs 1 Satz 2 EStG, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gilt ebenfalls nicht für die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 11 Abs 1 Satz 4 EStG; BFH 259, 321 = BStBl 2018 II, 72). Mit der Sonderregelung in § 38a Abs 1 Satz 2 EStG nimmt das Steuerrecht auf betriebliche Gegebenheiten Rücksicht: Wenn der > Arbeitgeber den Arbeitslohn nach Lohnzahlungszeiträumen bemisst und ihn entsprechend auszahlt, soll dem auch die > Lohnsteuerbescheinigung entsprechen, auf der der ArbG den – ggf beim betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 31 ff ermittelten – gesamten > Jahresarbeitslohn und die darauf entfallende > Jahreslohnsteuer ausweist. Diese LSt-Bescheinigung ist wiederum bei der nachfolgenden Veranlagung für das FA die Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 165). Zur Unterscheidung der laufenden und der sonstigen Bezüge im Einzelnen > R 39b.2 LStR sowie > Laufende Bezüge und > Sonstige Bezüge Rz 8 ff. Entsprechend ihrem Zweck ist die Regelung auszulegen. So wird aus Gründen der Praktikabilität die Bestimmung laufenden Arbeitslohns iSv § 38a Abs 1 Satz 2 EStG auf regelmäßige Zahlungen beschränkt, wobei in Anlehnung an § 39b Abs 5 EStG eine Zahlung innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums gefordert wird (> R 39b.5 Abs 5 LStR). Eine andere Auslegung würde zB die Übermittlung der > Lohnsteuerbescheinigung erheblich erschweren, etwa wenn das Dezembergehalt des ArbN für das Jahr 01 wegen mangelnder Liquidität erst im Juni des Jahres 02 ausgezahlt wird und dennoch als Arbeitslohn des Jahres 01 erfasst werden sollte. Bei Lohnzahlungen für Zeiträume, die zwei Kalenderjahre betreffen, bleibt dem ArbG eine Aufteilung auf unterschiedliche VZ erspart (BFH 171, 555 = BStBl 1993 II, 795). Zu Beispielen zum Zeitpunkt der Lohnsteuereinbehaltung vgl auch > Lohnzahlungszeitraum. Arbeitslohn ist auch dann...