Rz. 55

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Seit 2005 werden Renten, die von den Trägern der allgemeinen GRV oder der Knappschaftsversicherung ausgezahlt werden, aufgrund des AltEinkG als sog Basisversorgung mit dem Besteuerungsanteil aus der Tabelle in § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG versteuert (zu den Einzelheiten > Renteneinkünfte Rz 20 ff). Danach unterliegen bei Stpfl, die bis 2005 in Rente gingen, 50 % der Rentenbezüge der Besteuerung; der Besteuerungsanteil erhöht sich für jeden zukünftigen Rentner-Jahrgang kontinuierlich, bis es schließlich ab 2040 zu einer vollständigen Besteuerung der Renten kommt (> Renteneinkünfte Rz 30; > Rz 5). > Freibeträge für Versorgungsbezüge und der > Altersentlastungsbetrag werden nicht berücksichtigt. Für Renten der > Berufsständische Versorgungseinrichtungen und > Landwirtschaftliche Alterskasse gilt Entsprechendes.

 

Rz. 56

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Leistungen aus einer GKV sind steuerfrei; zu Einzelheiten > Krankenversicherung Rz 45 ff. Das Gleiche gilt für Leistungen aus der GPflV, die dem Pflegebedürftigen zufließen (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG; > Pflegeversicherung Rz 6) sowie für Leistungen aus der GUV (> Rz 160 ff; > Unfallversicherung). Gleiches gilt für Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus der GRV, das > Übergangsgeld Rz 4 nach dem SGB VI, Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (§ 3 Nr 1 Buchst b, c EStG) und das > Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG (§ 3 Nr 1 Buchst d EStG). Steuerfrei sind auch die Leistungen aus der GAV (zur Arbeitslosenversicherung vgl § 3 Nr 2 EStG) sowie Rentenabfindungen nach § 107 SGB VI einschließlich entsprechender Leistungen aus > Berufsständische Versorgungseinrichtungen (vgl § 3 Nr 3 Buchst a EStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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