Rz. 5
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit in Sonderregelungen sowie in Einzelsteuergesetzen nichts anderes bestimmt ist, nach §§ 18ff AO (§ 17 AO). Dies gilt nicht nur für die Steuerfestsetzung, sondern auch für das Erhebungsverfahren, dh zB für den Erlass eines > Abrechnungsbescheid (BFH 263, 483 = BStBl 2020 II, 31; EFG 2018, 1685). Die örtliche Zuständigkeit kann für den Stpfl von besonderer Bedeutung sein, weil fristwahrende Anträge zum Teil nur beim örtlich zuständigen FA gestellt werden können. So muss der Antrag auf Veranlagung zur ESt nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff) bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen FA eingehen. Das gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der Stpfl das örtlich zuständige FA kennt oder hätte kennen müssen (BFH/NV 2020, 870).
Rz. 6
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die örtliche Zuständigkeit des FA für die > Veranlagung von Arbeitnehmern bestimmt sich nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der §§ 17ff AO. Gleiches gilt für das > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Es gilt Folgendes:
Örtlich zuständig ist das FA, in dessen Bezirk der Stpfl im Zeitpunkt der Antragstellung oder Abgabe der > Steuererklärung seinen > Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat (> Wohnsitz-Finanzamt; § 19 AO). Bei mehrfachem Wohnsitz im > Inland ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Stpfl vorwiegend (dh überwiegend) aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Stpfl, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten), ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind auch die zur Familie gehörenden Kinder einzubeziehen (AEAO zu § 19 Nr 1).
Für unbeschränkt Stpfl iSd § l Abs 2 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff) ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die gehaltzahlende öffentliche Kasse befindet (§ 19 Abs 1 Satz 3 AO; vgl auch § 39 Abs 2 Satz 2, Abs 3 EStG). Hat das Betriebsstätten-FA für Personen, die gemäß § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt Stpfl behandelt werden, > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet, ist es auch für die ESt-Veranlagung zuständig (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG als lex specialis; > Rz 3). Für die ESt eines nicht im > Inland ansässigen ArbN, der von einem nicht im Inland ansässigen Unternehmen, das Bauleistungen iSd § 48 Abs 1 Satz 3 EStG erbringt oder das als ausländischer Verleiher im Inland ArbN im Baugewerbe überlässt (> Arbeitnehmerüberlassung), ist grundsätzlich das FA örtlich zuständig, das nach § 1 Abs 1 oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeits-VO für seinen Wohnsitz zuständig ist. Hat der ArbN seinen > Wohnsitz in > Polen und ist bei einem polnischen Unternehmen beschäftigt, ist abweichend davon das FA zuständig, das für den ArbG zuständig ist (§ 1der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau; > Arbeitnehmerüberlassung Rz 80–83; Tabelle in H 41.3 LStH). Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei beschränkt Stpfl nach § 19 Abs 2 AO; vgl BYLfSt vom 12.12.2022 – S 0122.2.1–1/13 St 43 – AO-Kartei BY § 19 Karte 2. Zum Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs 2 EStG) und umgekehrt einschließlich der Fälle des § 1 Abs 2 EStG vgl BYLfSt vom 05.03.2021, HaufeIndex 14 571 673. Zur Zuständigkeit in Fällen der Insolvenz und Liquidation vgl OFD Hannover vom 27.09.2001, DB 2001, 2425. Zur Zuständigkeit für > Schiffspersonal Rz 38. Für die Besteuerung der Basisversorgung von beschränkt Stpfl kann einer Finanzbehörde die Zuständigkeit übertragen werden (vgl § 19 Abs 6 AO; § 1 EStZuStV; > Auslandspensionen Rz 3, > Auslandsrentner Rz 2).
Rz. 7
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht durch Tod kommt es für die letzte Veranlagung für den VZ des Ablebens idR auf den > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt des Erblassers an; ein Wechsel der Zuständigkeit tritt nicht ein. Verlegt der überlebende Ehegatte bzw > Lebenspartner seinen Wohnsitz, wechselt die örtliche Zuständigkeit nur für ihn zu seinem (neuen) Wohnsitz-FA. In diesen Fällen kann die örtliche Zuständigkeit mit Zustimmung der Rechtsnachfolger im Wege einer Vereinbarung nach § 27 AO bei einem FA gebündelt werden; ergänzend > Rz 8 und > Rz 9. Vgl dazu BYLfSt vom 21.05.2013, HaufeIndex 4 719 068; OFD NI vom 10.05.2012, DStR 2012, 1561 = HaufeIndex 3 326 409. Hält sich ein Stpfl, der – aus dem Ausland kommend – vorübergehend im > Inland unbeschränkt steuerpflichtig geworden ist, bei Abgabe der > Steuererklärung bereits wieder im Ausland auf, ist nach § 19 Abs 2 AO das FA zuständig, in dessen Bezirk er im > Veranlagungszeitraum überwiegend tätig war. Vgl zur Zusammenarbeit mehrerer beteiligter FÄ OFDen in NW vom 12.10.2004, DB 2004, 2294. Ergänzend > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 164.
Rz. 8
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Durch einen Wohnsitzwechsel im > Inland kann sich auch die Zuständigkeit des FA ändern...