Rz. 10

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden (§ 4 Abs 1 VwZG). Die von einigen Postdienstleistern angebotene Variante ‚Einwurf-Einschreiben’ ist ungeeignet, weil der Zugang bei einem bestimmten Empfänger nicht nachgewiesen werden kann; es ist deshalb keine Zustellung iSd VwZG. Bei einem Einschreiben mit Rückschein vermerkt die Post das Datum der Zustellung und sendet dieses an den Auftraggeber zurück. Dies ist ausreichend für den Nachweis des Tages der Zustellung (vgl § 4 Abs 2 Satz 1 VwZG). Der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung ist das auf dem Rückschein bei der Empfangsquittung "Sendung erhalten" vermerkte Datum (EFG 2005, 465, NZB als unzulässig verworfen, BFH vom 23.12.2005 – VIII B 69/05, nicht dokumentiert). Wird die Zustellung durch Übergabe ohne Rückschein gewählt, erhält der Absender keine Rückmeldung. In diesen Fällen gilt das Schriftstück, wie bei einer einfachen Bekanntgabe, als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (vgl § 4 Abs 2 Satz 2 VwZG; > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Rz 4).

 

Rz. 11

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Anders als bei der Zustellung durch Postzustellungsurkunde (> Rz 6 ff), gibt es bei der Zustellung durch Einschreiben keine Form der Ersatzzustellung (> Rz 8), wenn der Empfänger nicht angetroffen oder die Annahme verweigert wird.

 

Rz. 12

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?