Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger betrieb im Streitjahr ein Fuhrunternehmen. In seiner als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Umsatzsteuererklärung machte er u.a. nach §§ 36, 38 UStDV pauschal ermittelte Vorsteuern aus den Beträgen geltend, die er seinen Fernfahrern für anläßlich mehrtägiger Fahrten entstandenen Verpflegungsmehraufwandes pauschal erstattet hatte. Nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung beim Kläger änderte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Umsatzsteuerfestsetzung des Streitjahres durch Bescheid vom 13.05.1993 dahingehend, daß es die so ermittelten Vorsteuern für den Zeitraum ab 25.05.1991 nicht mehr anerkannte und die Umsatzsteuer 1991 deshalb um 6.400,80 DM erhöhte. Zur Begründung führte das FA aus, daß der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.09.1990 – VI R 98/89 – entschieden habe, daß die in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 1984 in Abschnitt 25 a Abs. 1 Satz 4 (= Abschnitt 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 LStR 1990) enthaltenen Fiktion, daß der Betriebssitz bei mehrtägiger Fahrtätigkeit stets die regelmäßige Arbeitsstätte sei, jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre und deshalb unbeachtlich sei. Hieraus folge für die Umsatzsteuer, daß in derartigen Fällen ein pauschaler Vorsteuerabzug nur noch möglich sei, wenn der Betriebssitz – anders als im Streitfall – tatsächlich die regelmäßige Arbeitsstätte der Fernfahrer gewesen wäre. Da dieses Urteil in dem am 24.05.1991 erschienenem Bundessteuerblatt (BStBl II 1991, 363) veröffentlicht worden sei, entfalle ab diesem Zeitpunkt ein schutzwürdiges Vertrauen.
Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die erfolgte Versagung des Vorsteuerabzugs aus den von ihm den Fahrern erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen wendet.
Er macht geltend, die Änderung der Steuerfestsetzung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, denn es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, daß das zur Lohnsteuer ergangene o.g. BFH-Urteil Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben werde. Vielmehr habe der Bundesminister der Finanzen mit Schreiben vom 22.04.1991 ausdrücklich bestimmt, daß dem Urteil hinsichtlich des abziehbaren Verpflegungsmehraufwandes nicht zu folgen sei. Erst durch verschiedene Erlasse von Länderfinanzministern im Jahre 1992 sei bekannt geworden, daß die Finanzverwaltung aus dem BFH-Urteil vom 28.09.1990 auch umsatzsteuerliche Konsequenzen ziehe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, daß entsprechend der bisherigen Verwaltungsübung die in den LStR enthaltene Fiktion auch bei der Umsatzbesteuerung weiter Anwendung finde.
Im übrigen ergäbe sich aus der neueren Rechtsprechung, daß Verpflegungsmehraufwendungen nicht von der unterschiedlichen Verweildauer am Betriebssitz abhängig gemacht werden dürften. Es sei daher unbeachtlich, ob für Mehraufwendungen tatsächlich entstandene Reisekosten kraft Gesetzes oder kraft Fiktion gezahlt würden. Eine Nichtberücksichtigung der in den Beträgen enthaltenen Umsatzsteuer sei willkürlich.
Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteueränderungsbescheid 1991 vom 13.05.1993 dahingehend zu ändern, daß die Umsatzsteuer auf … DM herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es macht geltend, dem Vertrauensschutzgedanken sei aus Billigkeitsgründen bereits dadurch Rechnung getragen worden, daß der streitige Vorsteuerabzug erst ab dem 25.05.1991 versagt worden sei. Auch die vom Kläger angeführte neuere Rechtsprechung führe im Streitfalle zu keiner anderen Beurteilung.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die vom FA in dem angefochtenen Änderungsbescheid vorgenommene Kürzung des Vorsteuerabzugs begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach § 36 UStDV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 15 Abs. 5 Nr. 4 UStG findet, kann ein Unternehmer 11,4 vom Hundert der Beträge als Vorsteuern abziehen, die er seinen Arbeitnehmern aus Anlaß einer Dienstreise im Inland für Übernachtung oder die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen erstattet. Gemäß § 38 UStDV ist der Begriff der Dienstreise nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzugrenzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt eine Dienstreise voraus, daß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist (BFH-Urteil vom 28. September 1990 VI R 100/89 (BFHE 162, 414, BStBl II 1991, 363 m.w.N.). Für einen Berufskraftfahrer befindet sich die regelmäßige Arbeitsstätte nur dann am Betriebssitz des Arbeitgebers, wenn sich aus der Häufigkeit des Aufenthalts am Betriebssitz und dem Umfang der dortigen Verrichtungen ergibt, daß dieser Platz beruflicher Mittelpunkt des Fahrers ist. Ist dies nicht der Fall, dann ist die ständige Arbeitsstätte des Berufskraftfahrers das vom i...