Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Ehegattengrundstücken bei unterschiedlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang
Leitsatz (redaktionell)
1. Ehegattengrundstücke bilden eine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 BewG mit der Folge, dass sie bei überwiegend betrieblicher Nutzung als Betriebsgrundstück zu bewerten sind, § 26 i.V.m. § 99 Abs. 2 Satz 1 BewG.
2. Die Sonderregelung des § 26 BewG, wonach Ehegattengrundstücke auch bei verschiedenem Nutzungs- und Funktionszusammenhang eine wirtschaftliche Einheit bilden, gilt nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 BewG nicht für die Erbschafts- und Schenkungsteuer.
Normenkette
BewG § 17 Abs. 2, §§ 26, 99, 138 Abs. 5; ErbStG §§ 9, 11, 12 Abs. 3
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefassten Grundstücke, die der Klägerin von ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen worden sind, zum Bewertungsstichtag zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehört haben. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Vater der Klägerin war Inhaber des Einzelunternehmens A in , dessen Geschäftszweck war. Der Gewerbebetrieb wurde betrieben auf einer zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefassten Vielzahl von Grundstücken, die alle im ideellen Miteigentum der Eltern der Klägerin standen. Die Eltern hatten diese Grundstücke zum Zweck der gewerblichen Nutzung an den Gewerbebetrieb des Vaters der Klägerin verpachtet. Die Eltern der Klägerin wohnten auf dem Betriebsgelände in einer Wohnung.
Mit privatschriftlichem Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 23.10.1996 übertrug der Vater den Gewerbebetrieb mit Wirkung zum 31.12.1996 auf die Klägerin, die den Betrieb anschließend eigenverantwortlich fortgeführt hat. In § 6 dieses Vertrages hat der Vater angekündigt, dass auch die betrieblich genutzten Grundstücke mit separatem Grundstücksübertragungsvertrag auf die Klägerin übertragen werden sollen. Diese Übertragung ist in dem notariell beurkundeten „Grundstücksübergabevertrag mit Auflassung” vom 16.01.1997 erfolgt. In diesem Vertrag haben die beiden Eltern die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf die Klägerin übertragen und als Zeitpunkt der Übertragung den 31.12.1996 vereinbart (§ 2 des Vertrages). Die Mutter der Klägerin hat sich an ihrer ideellen Grundstückshälfte den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten, und die Klägerin hat beiden Elternteilen ein lebenslänglich unentgeltliches Wohnungsrecht an deren bisheriger Wohnung eingeräumt (§§ 4 und 5 des Vertrages). In § 9 des Vertrages haben die Vertragsparteien die Auflassung erklärt und den Notar beauftragt, die Eigentumsumschreibung zu veranlassen. Zu den weiteren Regelungsgegenständen wird Bezug genommen auf den Inhalt des notariellen Vertrages vom 16.01.1997 (Bl. 13 ff. FG-A). Mit Einheitswertbescheid auf den 01.01.1998 vom 12.05.1997 hat der Beklagte (das Finanzamt) die wirtschaftliche Einheit der Klägerin als Eigentümerin zugerechnet und dabei - entsprechend den zuvor ergangenen Einheitswertbescheiden - die Vermögensart „Betriebsgrundstück” als Bestandteil des Gewerbebetriebs der Klägerin festgestellt.
Nachdem die Erbschafts- und Schenkungsteuerstelle bei dem Finanzamt das Finanzamt zur Durchführung der Bedarfsbewertung auf den 16.01.1997 aufgefordert und die Klägerin eine Feststellungserklärung vorgelegt hatte, hat das Finanzamt den Grundbesitzwert unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst mit ...,-- DM festgestellt. Nach späteren Änderungen dieser Feststellung hat die Klägerin ein Sachverständigengutachten vorgelegt, in dem der Verkehrswert der wirtschaftlichen Einheit zum Bewertungsstichtag auf ...,-- EUR geschätzt worden ist. Diesem Gutachten hat sich das Finanzamt angeschlossen und den Grundstückswert mit zwei Bescheiden vom 10.12.2002 auf ...,-- DM (...,-- EUR) festgestellt und mit diesen Bescheiden die Feststellung verbunden, dass es sich bei dem zu dem... Unternehmen A gehörenden Grundstücks um Grundvermögen handele.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, fristgerecht Einspruch eingelegt, mit dem sie nicht die Höhe des festgestellten Grundbesitzwertes, sondern nur die Vermögensart angegriffen hat. Nach Meinung der Klägerin hätte das Finanzamt die wirtschaftliche Einheit als Betriebsvermögen feststellen müssen. Das Finanzamt hat sich der Auffassung der Klägerin nicht angeschlossen und den Einspruch mit Entscheidung vom 16.05.2003 abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, das Finanzamt habe verkannt, dass der Schenkungs- und Übertragungsvertrag mit dem Grundstücksübergabevertrag eine Einheit bilde mit der Folge, dass die Grundstücksübertragung nicht erst am 16.01.1997, sondern bereits am 31.12.1996 vollzogen worden sei. Da das Finanzamt den Grundb...