Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Klage gegen den ursprünglichen Bescheid bei ergangenem Änderungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Beantragt ein Kläger die Aufhebung des ursprünglichen Steuerbescheides in der Fassung der Einspruchsentscheidung, obwohl der Bescheid bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens durch einen Änderungsbescheid ersetzt wurde, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Normenkette
FGO § 44 Abs. 2
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Mit Einkommensteuerbescheid vom 09.05.1997 in Form der Änderungsbescheide vom 14.07.1997, 02.04.1998, 20.07.1999 und 26.11.1999 wurden die Kläger zur Einkommensteuer für das Jahr 1994 herangezogen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 26.11.1999 legten die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 08.12 1999 Einspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 17.07.2000 wurde der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 26.11.1999 geändert und die Einkommensteuer auf DM 1.349.464 festgesetzt.
Mit Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29.11.2005 ist der Einspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen worden.
Hiergegen erhoben die Kläger mit am 23.12.2005 bei Gericht eingegangenem Schreiben ihres Bevollmächtigten Klage. Nach Hinweis des Gerichts zur Zulässigkeit der Klage tragen die Kläger diesbezüglich vor, dass die Klage zulässig sei, weil durch den Klageantrag eindeutig das Klägerbegehren bestimmt werden könne. Gegenstand des Klageantrages sei insbesondere die Einspruchsentscheidung vom 07.12.2005, in der der Bescheid vom 17.07.2000 zum neuen Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens gemacht worden sei. Da der Bescheid vom 17.07.2000 durch die Einspruchsentscheidung vom 07.12.2005 zum Gegenstand der Entscheidung geworden sei und sich die Kläger gegen diese im Rahmen der Klage gewendet hätten, könne der Klageantrag nur dahingehend verstanden werden, dass dieser den Bescheid 17.07.2007 mit umfasse. Darüber hinaus sei bei Zweifeln das Klägerbegehren durch Auslegung zu ermitteln. Auch insoweit könne der Antrag nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Bescheid vom 17.07.2000 von dem Klageantrag mit umfasst worden sei. Dies auch deshalb, weil die Einspruchsentscheidung ausdrücklich zum Gegenstand der Klage gemacht worden sei und sie dem Gericht auch als Anlage zur Klageschrift zur Verfügung gestellt worden sei. Auch sei zu berücksichtigen, was betragsmäßig zum Gegenstand der Klage gemacht worden sei. Hier sei eindeutig auf die Steuerbelastung des Bescheides vom 17.07.2000 und nicht auf die des Bescheides vom 26.11.1999 Bezug genommen worden.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 26.11.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2005 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer 1994 um € 689.659,89 herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 22.10.2007 des Senats ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die Kläger erhoben mit ihrer am 23. Dezember 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 26.11.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2005. Ausweislich des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Steuerakten wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 26.11.1999 hingegen durch den Änderungsbescheid vom 17.07.2000 geändert. Nachdem die Kläger mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 08.12.1999 gegen den Bescheid vom 26.11.1999 Einspruch einlegten, wurde der im Rahmen des Einspruchsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 17.07.2000 gemäß § 365 Abs. 3 AO zwar zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Soweit die Kläger aber mit Klagerhebung hingegen nicht der Änderungsbescheid vom 17.07.2000, sondern ausdrücklich der Bescheid vom 26.11.1999 in der Gestalt, den er durch die Einspruchsentscheidung vom 07.12.2005 erfahren hat, angefochten wurde, ist der Bescheid vom 17.07.2000 in Bestandskraft erwachsen, mithin das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger entfallen.
Aufgrund des eindeutigen und unmissverständlichen Inhalts der Antragstellung kommt im Streitfall – entgegen der Ansicht der Kläger – auch keine Auslegung der Klageschrift dahingehend, dass im Rahmen der Anfechtungsklage nicht die Aufhebung bzw. Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 26.11.1999, sondern des Änderungsbescheid vom 17.07.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung begehrt wurde, in Betracht.
Vorliegend fehlt der Erklärung der Kläger gemäß § 44 Abs. 2 FGO den Steuerbescheid vom 26.11.1999 in der Gestalt, den er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vom 07.12.2005 gefunden hat, anfechten zu wollen, die Auslegungsbedürftigkeit. Vielmehr ist der Erklärung nach dem Wortlaut und Zweck ein eindeutiger Inhalt...