Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

Nach einer Entscheidung des Sächsischen FG ist das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Kläger sich einerseits auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren bezieht, andererseits nunmehr aber auch die Herabsetzung aller festgesetzten Steuern bzw. Messbeträge auf 0 EUR beantragt.

Der Kläger unterhält einen Gewerbebetrieb. Im Juli 2019 übermittelte er die Einkommensteuererklärung 2017 samt der Anlage EÜR sowie die Gewerbesteuererklärung 2017 an das Finanzamt. Das Finanzamt wich vom erklärten Gewinn bzw. Gewerbeertrag dahingehend ab, dass der Pkw-Eigenverbrauch erhöht und die gezahlte Vorsteuer gemindert wurde. Bezüglich der Umsatzsteuer schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen in Höhe der vorangemeldeten Umsätze und Vorsteuern, kürzte letztere um einen Sicherheitsabschlag und besteuerte zusätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe aufgrund des Pkw-Eigenverbrauchs.

Einspruch eingelegt

Gegen sämtliche Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein, indem er die Bescheide innerhalb der Einspruchsfrist an das Finanzamt zurücksandte und darauf jeweils handschriftlich "Einspruch!" sowie auf dem Einkommensteuerbescheid "Laut EÜR wurde der Gewinn auf 33.643,70 EUR erklärt!" und auf dem Gewerbesteuermessbetragsbescheid "Daten stimmen nicht mit Übermittlung überein!" vermerkte. Gleichzeitig wurde eine Umsatzsteuererklärung eingereicht, die abgesehen von Rundungsdifferenzen den Voranmeldungen entsprach. In der Folge gab das Finanzamt den Einsprüchen teilweise Recht und wies sie im Übrigen als unbegründet zurück.

Begründung im Einspruchsverfahren

Im Klageverfahren hat der Kläger zunächst angekündigt, die Aufhebung der angefochtenen Bescheide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidungen zu beantragen und sich zur Begründung auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren bezogen. In der Folge bezifferte er den Streitwert in Höhe der Summe der im Ergebnis der Einspruchsverfahren festgesetzten Einkommen- und Umsatzsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags. Später kündigte er an, zu beantragen, die Bescheide aufzuheben und insoweit abzuändern, dass die Steuern bzw. der Gewerbesteuermessbetrag auf 0,00 EUR gesetzt werden. Es werde sich auf die Inhalte der Einsprüche in der Akte des Finanzamts bezogen.

Das FG hat die Klage als unzulässig verworfen, da der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet hat. Für die Bezeichnung des Klagebegehrens reichen die gemachten Angaben zum Streitwert – abgesehen davon, dass diese jedenfalls hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags offensichtlich unzutreffend sind – verbunden mit den angekündigten Anträgen, die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr auf 0,00 EUR festzusetzen, nicht aus. Eine solche Festsetzung ergibt sich im Streitfall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Zudem hat der Kläger sich zugleich auf die Inhalte seiner Einsprüche bezogen, die auf erklärungsgemäße Steuer- und Messbetragsfestsetzungen abzielen. Bei erklärungsgemäßen Festsetzungen würde jedoch weder die Einkommensteuer noch die Umsatzsteuer noch der Gewerbesteuermessbetrag 2017 0,00 EUR betragen.

Angaben zum Klagebegehren waren nicht hinreichend

Die Angaben zum Klagebegehren müssen über die Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte hinausgehen und das FG durch eine substantiierte und schlüssige Darlegung dessen, was vom Gericht entschieden werden soll und worin die Klägerseite eine Rechtsverletzung sieht, in die Lage versetzen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Ein bezifferter Klageantrag ist nicht erforderlich und jedenfalls auch dann nicht ausreichend, wenn sich – wie im Streitfall – aus der Klagebegründung, hier aus der Bezugnahme auf das Einspruchsverfahren, ein anderes Festsetzungsbegehren ergibt, es sei denn die Abweichung beruht auf einem ohne Weiteres erkennbaren Schreib- oder Rechenfehler.

Sächsisches FG, Urteil v. 17.7.2024, 8 K 416/21


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