Im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Homeoffice bei sog. Grenzgängern soll die beschränkte Steuerpflicht ergänzt werden.[1] Die nichtselbstständige Arbeit soll für Einkünfte nach dem 31.12.2023 als im Inland ausgeübt oder verwertet gelten, soweit ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder eine bilaterale Vereinbarung für diese Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.

Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg

Auswirkungen ergeben sich im Verhältnis mit Luxemburg. Dort gelten ab 2024 bei Grenzgängern bis zu 34 Homeoffice-Tage jährlich als unschädlich für die Zuordnung des Besteuerungsrechts (bisher 19 Tage). Wenn also der Arbeitgeber in Deutschland sitzt und der Beschäftigte bis zu 34 Tage im luxemburgischen Homeoffice arbeitet, könnte Deutschland das Besteuerungsrecht nach dem DBA in Kombination mit der geplanten Gesetzesregelung wahrnehmen.

Zum DBA Luxemburg und insbesondere seinen neuen Regelungen zur Arbeitnehmerbesteuerung hat das BMF mit Schreiben vom 15.01.2024 (IV B 3 – S 1301–LUX/23/10001 :001) auch eine ausführliche, am 11.01.2024 geschlossene Verständigungsvereinbarung veröffentlicht.

Für die Zukunft ist zu erwarten, dass weitere DBA ähnliche Regelungen bekommen und die Bedeutung der beabsichtigten Gesetzesänderung zunimmt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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