Bis einschließlich 2022 war die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung auch unter Angabe der sog. eTIN zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht bekannt war. Ab dem Jahr 2023 soll ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben sein. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig. Das führt in der Praxis zu Problemen, die auf gesetzlicher Ebene geregelt werden sollen. Im Vorgriff hat das BMF am 22.01.2024 ein Schreiben zur Thematik veröffentlicht (IV C 5 – S 2295/21/10001 :001), das die Änderungen auf Verwaltungsebene vorwegnimmt.

Geplant ist, dass die Finanzämter in Ausnahmefällen die Identifikationsnummer auf Anfrage an den Arbeitgeber übermitteln, wenn

  • der Arbeitgeber für betroffene Beschäftigte bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 (mittels eTin) übermittelt hat,
  • der Arbeitgeber zugleich versichert, dass das Dienstverhältnis über den 31.12.2022 hinaus fortbestanden hat und
  • der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer mitzuteilen, trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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