Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns
Beispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag):
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt von 8.750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG beträgt 875 €. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung von 3.000 € (Aufstockungsbetrag insgesamt 3.875 €). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:
a) | Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns | ||||
Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit | 8.750 € | ||||
./. | gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 3.750 € | |||
= | maßgebender Nettoarbeitslohn | 5.000 € | |||
b) | Vergleichsberechnung | ||||
Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit | 8.750 € | ||||
./. | gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 1.725 € | |||
= | Zwischensumme | 2.650 € | |||
+ | Mindestaufstockungsbetrag | 875 € | |||
+ | freiwilliger Aufstockungsbetrag | 3.000 € | |||
= | Nettoarbeitslohn | 6.525 € | |||
Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3.000 € ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1.525 € übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei: | |||||
Mindestaufstockungsbetrag | 875 € | ||||
+ | freiwilliger Aufstockungsbetrag | 3.000 € | |||
abzgl. | 1.525 € | 1.425 € | |||
= | steuerfreier Aufstockungsbetrag | 2.350 € | |||
c) | Abrechnung des Arbeitgebers | ||||
Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit | 4.375 € | ||||
+ | steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag | 1.525 € | |||
= | steuerpflichtiger Arbeitslohn | 5.900 € | |||
./. | gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 2.300 € | |||
= | Zwischensumme | 3.600 € | |||
+ | steuerfreier Aufstockungsbetrag | 2.350 € | |||
= | Nettoarbeitslohn | 5.950 € |
Beispiel 2 (sonstiger Bezug als Aufstockungsbetrag):
Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 € sowie im März auf einen sonstigen Bezug (Ergebnisbeteiligung) von 1.500 € (brutto).
Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im März folgende Beträge gezahlt: | |||||
- | laufendes Bruttogehalt | 2.000 € | |||
- | laufende steuerfreie Aufstockung (einschl. freiwilliger Aufstockung des Arbeitgebers) | 650 € | |||
- | Brutto-Ergebnisbeteiligung (50 % der vergleichbaren Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) | 750 € | |||
- | Aufstockungsleistung auf die Ergebnisbeteiligung | 750 € | |||
a) | Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns | ||||
jährlicher laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung | 48.000 € | ||||
+ | sonstiger Bezug bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung | 1.500 € | |||
./. | gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 18.100 € | |||
= | maßgebender Jahresnettoarbeitslohn | 31.400 € | |||
b) | Vergleichsberechnung | ||||
jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit | 24.000 € | ||||
+ | steuerpflichtiger sonstiger Bezug bei Altersteilzeit | 750 € | |||
./. | gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 6.000 € | |||
= | Zwischensumme | 18.750 € | |||
+ | Aufstockung Ergebnisbeteiligung | 750 € | |||
+ | steuerfreie Aufstockung (12 x 650) | 7.800 € | |||
= | Jahresnettoarbeitslohn | 27.300 € | |||
Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von 31.400 € nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (im Beispiel: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) von 750 € insgesamt steuerfrei bleiben. |
Ermittlung der steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge i. S. d. § 187 SGB VI
Beispiel:
Zur Vermeidung von Rentenminderungen bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ermittelt die Deutsche Rentenversicherung Bund für den Arbeitnehmer A einen maximalen Beitrag nach § 187a SGB VI von 80.000 €.
a) Der Arbeitgeber leistet Beiträge von 40.000 €, A leistet keine Beiträge.
b) Arbeitgeber und Arbeitnehmer A leisten jeweils Beiträge von 40.000 €.
Variante a)
Der gezahlte Beitrag von 40.000 € ist nach § 3 Nr. 28 lediglich bis zu 20.000 € steuerfrei (50 % von 40.000 € = 20.000 €). Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.
Variante b)
Der gezahlte Beitrag von 80.000 € ist nach § 3 Nr. 28 bis zu 40.000 € steuerfrei (50 % von 80.000 € = 40.000 €).
Progressionsvorbehalt
Die Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g). Zur Aufzeichnung und Bescheinigung >§ 41 Abs. 1 Satz 4 und § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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