Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigungen für 2024 und 2025
Aufgrund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln – dies bis zum letzten Tag im Februar des folgenden Jahres. Für den Jahresabschluss 2024 und die Übermittlung bis zum 28. Februar 2025 sind die Lohnbescheinigungen nach dem Muster für 2024 zu verwenden (Bekanntmachung vom 8. September 2023 - IV C 5 - S 2533/19/10030 :005).
Lohnsteuerbescheinigung: Neues Muster für 2025
Für 2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nicht nur das Muster verändert, sondern auch die Vorgaben für das Ausfüllen der Bescheinigungen ab 2025 runderneuert (BMF-Schreiben vom 5. September 2024 – IV C 5 - S 2378/19/100002 :002). Sie kommen erstmals bei im Laufe des Jahres 2025 ausscheidenden Mitarbeitenden zur Anwendung. Für das Jahr 2024 sind hingegen noch die "alten" Vorgaben des BMF zu beachten (Schreiben vom 9. September 2019, IV C 5 - S 2378/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 911).
Abweichungen ergeben sich aber nur in wenigen Punkten. Neu ist beispielsweise der Hinweis, dass keine Bescheinigung auszustellen ist, wenn für Beschäftigte zwar elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt werden, jedoch kein Arbeitslohn gezahlt wird. Bereits für 2024 hatte die Finanzverwaltung angemerkt, dass eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln ist, wenn ein Dritter zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist (§ 38 Absatz 3a Satz 1 EStG).
Hinzuweisen ist darüber hinaus insbesondere auf die folgenden Bescheinigungspflichten und Regelungen.
Lohnsteuerbescheinigung: mit Identifikationsnummer
Bereits seit 2023 ist ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig. Die Verwaltung hat ergänzend geregelt, wie Arbeitgeber in Problemfällen die Nummer erhalten können (BMF-Schreiben vom 23. Januar 2024 - IV C 5 - S 2295/21/10001:001). U.a. kann der Arbeitgeber die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn der oder die Beschäftige ihn dazu bevollmächtigt hat.
Legen Beschäftigte dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese auch nicht erhalten, hat er regelmäßig die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln (§ 39c Absatz 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG).
Lohnsteuerbescheinigung: Unterbrechung und Lohnersatzleistungen
Unter Nummer 2 des Ausdrucks ist in dem Feld Anzahl "U" die Anzahl der Unterbrechungszeiträume zu bescheinigen, in denen an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen weggefallen ist (z. B. wegen Krankheit). Nicht zu bescheinigen sind Zeiträume, in denen der Arbeitnehmende Lohnersatzleistungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG erhalten hat.
Das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge und das neue Qualifizierungsgeld nach § 82a SBG III sind in einer Summe unter Nummer 15 des Ausdrucks zu bescheinigen.
Erstmals für 2025 ist das in Nummer 15 enthaltene Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld unter der neuen Nummer 15a nochmals gesondert auszuweisen.
Lohnsteuerbescheinigung: Arbeitslohn für mehrere Jahre und Entschädigungen
Für 2024 sind im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z. B. Jubiläumszuwendungen) unter Nummer 10 des Ausdrucks gesondert zu bescheinigen.
Ab 2025 ist die Anwendung der sog. Fünftelregelung nicht mehr im LSt-Verfahren, sondern nur noch im Rahmen der Steuererklärung möglich (Streichung § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Damit können Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre nicht mehr ermäßigt lohnversteuert werden. Für die spätere Steuererklärung bleiben jedoch gesonderte Bescheinigungspflichten bestehen:
- Unter Nummer 9 des Ausdrucks sind die Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre zu bescheinigen.
- Unter Nummer 10 des Ausdrucks sind der Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen zu bescheinigen.
Lohnsteuerbescheinigung: Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
Unter Nummer 17 und 18 sind die steuerfreien und pauschal besteuerten Leistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bescheinigen.
Unter Nummer 17 des Ausdrucks sind dabei die auf die Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer, 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer) in der Steuererklärung anzurechnenden steuerfreien Zuschüsse und Sachbezüge betragsmäßig zu bescheinigen. Dazu gehört unter anderem ein steuerfrei gewährtes Deutschlandticket.
Unter Nummer 18 des Ausdrucks sind nur die ebenfalls auf die Entfernungspauschale anzurechnenden und mit 15 Prozent pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen zu bescheinigen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dabei handelt es sich regelmäßig um Zuschüsse für Fahrten mit dem PKW.
Tipp: Nicht zu bescheinigen sind mit 25 Prozent pauschalierte Bezüge für ein Jobticket, weil diese nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Lohnsteuerbescheinigung: Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit
Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind grundsätzlich die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen.
Für die Jahre 2024 und 2025 gilt weiterhin die Kulanzregelung, dass eine Bescheinigung dieser Beträge nicht zwingend erforderlich ist, wenn das Betriebsstättenfinanzamt für die steuerfreien Verpflegungsspesen bei Auswärtstätigkeiten eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat (Fälle mit getrennter Lohn- und Reisekostenabrechnung).
Wichtig: Großbuchstabe M ist Pflicht Hat der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter den Mitarbeitenden während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine mit Sachbezugswert (2025: für ein Frühstück 2,30 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro) zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, muss der Großbuchstabe "M" in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 2 bescheinigt werden. |
Lohnsteuerbescheinigung: Vermögensbeteiligungen
§ 19a EStG enthält Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden. Diese Regelungen sind ab 2024 nochmals verbessert worden (lesen Sie dazu: Steuerliche Änderungen zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung), allerdings bleibt es bei der Sozialversicherungspflicht. Die Beiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen.
Lohnsteuerbescheinigung: Nachträgliche Korrekturen
Stellt der Arbeitgeber bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren, muss er die Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes korrigieren oder stornieren (§ 93c Abs. 3 Satz 1 AO). Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist jedoch regelmäßig nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG).
Im Übrigen können Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres und nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung lediglich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Wurde der Lohnsteuerabzug in zu geringer Höhe vorgenommen, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG).
Lohnsteuerbescheinigung: Korrektur fehlerhafter Datensätze
Eine (spätere) Korrektur oder Stornierung kommt jedoch in Betracht, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt. Eine solche Korrektur oder Stornierung unzutreffend bescheinigter Angaben bzw. Lohnsteuerdaten (z. B. einbehaltene Lohnsteuer oder einbehaltener Solidaritätszuschlag) ist der Finanzverwaltung durch Übermittlung einer berichtigten Lohnsteuerbescheinigung mitzuteilen, soweit sie nicht im Widerspruch zur maßgebenden bereits bestandskräftigen Lohnsteueranmeldung steht. Korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen sind mit dem Merker "Korrektur" zu versehen.
Neu ist in der Ausfüllanleitung für 2025 der Hinweis, dass eine Korrektur einer bereits übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung darüber hinaus noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres ohne Vorliegen eines gesetzlichen Änderungsgrundes vorgenommen werden kann.
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