vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Streit über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2011
Leitsatz (redaktionell)
- Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
- Es ist höchstrichterlich entschieden, dass bei allen Streitigkeiten, in denen es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse dieser Berufsgruppe i.d.R. grds. ein Streitwert von 25.000 € anzusetzen ist.
Normenkette
GKG § 52; StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
2011
Tatbestand
Der Senat entscheidet nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 79a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) nach Erledigung der Hauptsache durch den Berichterstatter über den Antrag der Klägerin auf Streitwertfestsetzung.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Auffangstreitwert von 5.000 € anzunehmen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner neueren Rechtsprechung aus diesen Vorschriften hergeleitet, dass bei allen Streitigkeiten, in denen es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse dieser Berufsgruppe im Regelfall grundsätzlich ein Streitwert von 25.000 € anzusetzen sei (BFH-Beschlüsse vom 10.04.2003 VII S 9/03, BFH/NV 2003, 1082; vom 04.07.2005 VII E 4/05, BFH/NV 2005, 2021 m.w.N.).
Entscheidungsgründe
Der erkennende Senat schließt sich der o.g. (neueren) BFH-Rechtsprechung an. Hieraus folgt, dass im Streitfall, in dem die Beteiligten um die Frage stritten, ob die bisherige Berufstätigkeit der Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erfüllt, ebenfalls ein Streitwert von 25.000 € anzusetzen ist. Die Beteiligten stritten nicht nur um die Frage, ob eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt möglich war. Vielmehr war der Beklagte der Ansicht, die gesamte bisherige Berufstätigkeit der Klägerin sei nicht als praktische Tätigkeit i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG anzusehen. Jedenfalls bei derartigen Streitfällen handelt es sich um Streitigkeiten, in denen es dem Grunde nach um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht. Daher erscheint der Ansatz eines Streitwerts von 25.000 € nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG geboten.
Soweit der auf der Arbeitstagung der Präsidenten der Finanzgerichte der Bundesrepublik Deutschland im Juni 2009 beschlossene Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit unter dem Stichwort „Steuerberater - Zulassung zur Prüfung” den Ansatz des Auffangstreitwerts empfiehlt, vermag sich der erkennende Senat dem aus den o.g. Gründen für den Streitfall nicht anzuschließen.
Fundstellen
Haufe-Index 2762749 |
EFG 2012, 551 |
DStR 2011, 2220 |