Entscheidungsstichwort (Thema)
1 %-Regelung gilt auch bei vertraglichem Verbot privater Kfz-Nutzung
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einem Gesellschafter, der ein von der Gesellschaft angeschafftes Fahrzeug betrieblich nutzt, gilt der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das zur Verfügung stehende Fahrzeug auch privat genutzt wird.
- Steht ein gleichwertiges privates Kfz nicht zur Verfügung, ist vom Anscheinsbeweis auszugehen.
- Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Nutzungsverbot steht der Annahme der privaten Mitbenutzung der Kfz nicht entgegen, sofern nicht dargelegt wird, wie das Nutzungsverbot überwacht worden ist bzw. welche geeigneten organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchgeführt werden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998, 1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob für die von den Klägern zu 1) und 2) in den Streitjahren 1996 bis 1999 genutzten Fahrzeuge die 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) anwendbar ist.
Die Kläger zu 1) und 2) sind Rechtsanwälte und betrieben seit Januar 1993 gemeinschaftlich eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Kläger zu 1) ist verheiratet und hat vier (volljährige) Kinder. Der Kläger zu 2) heiratete im Jahre 1996. Die Kläger ermittelten die Einkünfte aus ihrer Anwaltstätigkeit durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach § 3 Abs. 4 des Sozietätsvertrages stellte die Gesellschaft den Beteiligten jeweils ein Kraftfahrzeug für den betrieblichen Gebrauch zur Verfügung. Die Auswahl des Fahrzeugs blieb nach dem Vertrag jedem Beteiligten selbst überlassen. Eine Differenz bei der Höhe der Aufwendungen sollte im Rahmen der Ergebnisverteilung berücksichtigt werden. Durch Zusatzvereinbarung vom 15. Januar 1995 verpflichteten sich die Kläger, die ihnen zur Verfügung stehenden Firmenfahrzeuge nur für dienstliche Zwecke zu nutzen.
Der Kläger zu 1.) nutzte bis Ende 1998 einen Mercedes-Benz (Listenpreis 100.800 DM) und ab dem Jahre 1999 Mercedes-Benz mit einem Listenpreis von 125.000 DM. Bis Ende März 1996 hatte die GbR den Mercedes 300 FW geleast und dann am 29. März 1996 käuflich erworben (Anschaffungspreis: ca. 23.600 DM netto). Die durchschnittliche Fahrleistung der Fahrzeuge betrug rd. 35.000 km pro Jahr. Für den Zeitraum von Januar bis März 1996 führte der Kläger zu 1) ein Fahrtenbuch.
Der Kläger zu 1) schaffte für eigene Zwecke im März 1996 einen Opel Omega (110 kw) für ca. 10.000 DM an, den er weniger als 10.000 km pro Jahr nutzte. Bei Erwerb soll der Opel ein Alter von ca. 3 Jahren gehabt haben. Seine Ehefrau fuhr einen Opel Corsa, nach eigenen Angaben ca. 10.000 - 15.000 km/Jahr.
Der Kläger zu 2.) nutzte bis zum Juli 1996 einen BMW 525 der GbR (Listenpreis 67.300 DM), im Anschluss daran einen Mercedes der GbR (Listenpreis 82.400 DM). Die durchschnittliche jährliche Fahrleistung betrug rd. 71.000 km (BMW 525 ) bzw. 59.000 km (Mercedes). Für eigene Zwecke verfügte er bis zum Jahre 1997 über einen VW-Golf, ab 1997 über einen BMW Z3.
Das Finanzamt setzte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung in Anlehnung an die Feststellung der Außenprüfung für die Fahrzeuge 1% des Bruttolistenpreises als Betriebseinnahme an, und zwar:
Jahr |
Kläger zu 1.) |
Kläger zu 2.) |
1996 |
12.096 DM |
8.831 DM |
1997 |
12.096 DM |
9.888 DM |
1998 |
12.096 DM |
9.888 DM |
1999 |
15.000 DM |
9.888 DM |
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Die Kläger sind der Auffassung, die 1%-Regelung sei nicht anwendbar. Sie, die Kläger, hätten die Fahrzeuge nicht privat genutzt. Eine private Mitnutzung hätten sie vielmehr gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen. Jeder der beiden Gesellschafter habe über ein Privatfahrzeug verfügt, welches besser als die betrieblich genutzten Fahrzeuge ausgestattet gewesen sei. Die Kläger nutzten für Privatfahrten ausschließlich diese Fahrzeuge.
Der Kläger zu 1.) habe für den Zeitraum von Januar bis März 1996 überdies ein Fahrtenbuch geführt und hierdurch dargelegt, das Fahrzeug nicht privat genutzt zu haben. Der Beklagte habe den Privatanteil des Klägers zu 1.) aufgrund einer tatsächlichen Verständigung auch in den vergangenen Jahren mit nur 10% geschätzt. Hierauf habe sich der Kläger lediglich aus Vereinfachungsgründen eingelassen, obwohl der Privatanteil seiner Fahrten schon damals geringer gewesen sei. Als die 1%-Regelung im Jahre 1996 Gesetz geworden sei, habe sich der Kläger neben seinem betrieblich genutzten Pkw noch zusätzlich zu dem von seiner Ehefrau genutzten Privatfahrzeug ein weiteres Fahrzeug angeschafft, um betriebliche und private Fahrten vollständig trennen zu können. Dieser „Privatwagen” (Opel Omega) sei ein vormaliger „Direktionswagen” der X-Bank, der an Ausstattung, Komfort und Geschwindigkeit dem betrieblich g...