rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der 1%-Regelung - PKW-Überlassung und Gehaltsverzicht
Leitsatz (redaktionell)
- Least ein Stpfl. (ArbG) ein Fahrzeug und trägt er dafür sämtliche Leasingkosten einschließlich Kfz-Steuer, Versicherungsprämien, Betriebs- und Reparaturkosten und verzichtet der ArbN im Gegenzug dafür auf einen Teil seines Arbeitslohnes, ist eine Barlohnumwandlung gegeben.
- In derartigen Konstellationen ist die 1%-Regelung anzuwenden.
- Die zwingend vorgeschriebene Anwendung der Bewertungsvorschrift kann nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden. Vom ArbN gezahlte Nutzungsvergütungen sind ggf. von den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ermittelten Werte in Abzug zu bringen.
- Die Überlassung eines betrieblichen Kfz i. S. des § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 EStG liegt nicht vor, wenn das Kfz nicht dem ArbG sondern dem ArbN zuzurechnen ist.
Normenkette
EStG §§ 8, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Streitjahr(e)
2009, 2010, 2011
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber geleasten PKW.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren antragsgemäß zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) und daneben aus der Beteiligung an einer Gesellschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG.
Am 19. Dezember 2008 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung für die Überlassung eines PKW im „Wege der Gehaltsumwandlung von Barlohn in Sachbezug” (vgl. Präambel der Vereinbarung). Nach der Vereinbarung least der Arbeitgeber ein vom Kläger auszuwählendes Fahrzeug für 48 Monate, beginnend ab ca. Februar 2009. Der Arbeitgeber trägt alle Kosten des Leasingfahrzeugs (insbesondere die Leasingraten, KfZ-Steuer, Versicherungsprämien sowie Betriebs- und Reparaturkosten). Vom Kläger verauslagte Kraftstoff- und sonstige Kosten werden durch den Arbeitgeber nach Vorlage der Originalrechnungen erstattet. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, auf einen Teil seines Arbeitslohns zu verzichten. Der Kläger durfte den PKW auch für private Zwecke nutzen. Im Zusammenhang mit der PKW-Überlassung wurde ein sog. PKW-Verrechnungskonto geführt. Wies dies ein Guthaben aus, sollte der Kläger eine Erstattung erhalten; wies das Verrechnungskonto einen Nachzahlungsbetrag aus, sollte der Kläger diesen an den Arbeitgeber erstatten. In den Streitjahren kam es zu keiner Erstattung von Kosten durch den Kläger.
Der Arbeitgeber stellte dem Kläger entsprechend der Vereinbarung ab dem Jahr 2009 einen geleasten PKW zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Es erfolgte vereinbarungsgemäß auch ein Lohnverzicht. Der Arbeitgeber unterwarf nur den um den Lohnverzicht geminderten Arbeitslohn dem Lohnsteuereinbehalt. Eine Versteuerung der privaten PKW-Nutzung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch den Arbeitgeber erfolgte dagegen nicht.
Den von den Klägern eingereichten Steuererklärungen für die Streitjahre war nicht zu entnehmen, dass dem Kläger ein betrieblicher PKW auch für private Zwecke vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden war. Daher blieb dieser Umstand bei den ursprünglichen Steuerfestsetzungen unberücksichtigt. Der Beklagte erfuhr erst im Rahmen einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung von diesem Sachverhalt. Daraufhin änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 und erhöhte den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers unter Berücksichtigung der sog. 1%-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung erfolgte eine Versteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Die Kläger erhoben gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide Einspruch, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 24. Mai 2013 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger sind der Auffassung, dass eine Versteuerung der privaten PKW-Nutzung unterbleiben müsse. Er - der Kläger - habe durch den Lohnverzicht wirtschaftlich sämtliche PKW-Kosten getragen. Die Eigenleistung müsse keine Nettolohnzahlung sein, sie könne auch über eine Bruttogehaltsminderung erfolgen. Zwar führe der Bruttolohnverzicht zu einer Minderung der Lohnsteuer und Nebensteuern, dennoch werde aber tatsächlich auf den Zufluss von Nettolohn in pauschaler Höhe verzichtet. Bei einem Grenzsteuersatz von etwa 40% werde auf 60% Nettolohn verzichtet. Zumindest in dieser Höhe werde eine Eigenleistung erbracht. Der Verzicht stelle wirtschaftlich eine Zuzahlung des Klägers an den Arbeitgeber für die Nutzung des PKW für private Zwecke und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. Daher sei kein Raum für eine Versteuerung eines geldwerten Vorteils aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit. Denn die Anwendung der 1%-Regelung setze voraus, dass der Arbeitgeber sämt...