rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung eines Pkw, geldwerter Vorteil
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch wenn mit Beginn der Überlassung des Firmenwagens das monatliche Bruttogrundgehalt der Klägerin in Höhe des Mitarbeiteranteils herabgesetzt wurde, führt der Gehaltsverzicht nicht dazu, dass sie die Kosten der PKW-Nutzung getragen hat.
2. Die Klägerin kann sich daher auch nicht auf die Vorgaben des BMF-Schreibens v. 19.4.2013 berufen. Dieses betrifft ausschließlich die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitnehmeraufwendungen bzw. Zuzahlungen bei Firmenwagengestellungen, nicht jedoch die lohnsteuerliche Behandlung im Falle einer Gehaltsumwandlung (vgl. Plenker, DB 2013 S. 906, 907).
Normenkette
EStG §§ 19, 8 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung eines Firmenwagens.
Die Kläger sind verheiratet und erzielten im Streitjahr 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist seit dem 1. September 1996 bei der U AG (Arbeitgeber) angestellt. Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses wird ihr vom Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, im Streitjahr handelte es sich um einen Audi A4 Avant 1,8. Nach der Präambel des Überlassungsvertrags „Firmenwagen” vom 12. Juli 2012 ist der Arbeitgeber der Leasingnehmer und bleibt wirtschaftlicher Eigentümer des Firmenwagens. Die Klägerin ist als Mitarbeiterin ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs befugt, es für die Dauer des zwischen dem Leasinggeber und dem Arbeitgeber geschlossenen Leasingvertrages (54 Monate, vgl. § 2 des Vertrages) für dienstliche und private Zwecke zu nutzen (§ 1 Abs. 1 des Vertrages). Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages muss die Klägerin die monatlichen Leasingkosten von 436,32 EUR und eine monatliche Verbrauchspauschale von 145 EUR selbst tragen (vgl. § 3 Abs. 1 des Vertrages). Das monatliche Bruttogrundgehalt der Klägerin wird mit Beginn der Überlassung des Firmenwagens in Höhe des Mitarbeiteranteils herabgesetzt, so dass die Gehaltsminderung das monatliche Bruttogehalt reduziert (vgl. § 3 Abs. 2 des Vertrages). Außerdem steht der Klägerin ein befristeter Arbeitgeberzuschuss „Car Allowance”) von monatlich 200 EUR zu (§ 3 letzter Absatz des Vertrages). Laut § 4 des Vertrages erhöht die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung als geldwerter Vorteil die steuerpflichtigen Bruttobezüge. Hinsichtlich der übrigen Vereinbarungen wird auf den Überlassungsvertrag „Firmenwagen” vom 12. Juli 2012 sowie die Firmenwagen-Richtlinie 2011 Bezug genommen(vgl. § 1 Abs. 2 des Überlassungsvertrags).
Im Streitjahr erfolgte die Versteuerung des geldwerten Vorteils mangels Führens eines Fahrtenbuchs mit der so genannten 1 % Methode in Höhe von monatlich 394,40 EUR (jährlich 4.733 EUR). Für Januar 2013 stellt sich die Verdienstabrechnung durch den Arbeitgeber der Klägerin wie folgt dar:
Monatsbezug |
4.741,89 EUR |
abzüglich Leasingrate |
436,32 EUR |
abzüglich Verbrauchspauschale |
181,00 EUR |
zuzüglich car allowance |
200,00 EUR |
Bruttoentgelt |
4.324,57 EUR |
zuzüglich geldwerter Vorteil (1 %-Methode) |
394,40 EUR |
zu versteuernder Monatslohn |
4.718,97 EUR |
In ihrer Einkommensteuererklärung 2013 machte die Klägerin bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sonstige Werbungskosten „Nutzungsentgelt Firmenwagen” in Höhe von 4.733 EUR geltend. Das Finanzamt erkannte diesen Abzug jedoch im Einkommensteuerbescheid vom 3. Dezember 2014 nicht an. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2015 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der dagegen erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung des Firmenwagens. Unter Berücksichtigung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. April 2013 (BStBl I 2013, 513) könne die Klägerin die von ihr monatlich gezahlten Leasingraten als ein den geldwerten Vorteil minderndes Nutzungsentgelt geltend machen. Unter Berücksichtigung der im geldwerten Vorteil zu sehenden Kappungsgrenze könne die Klägerin somit monatlich maximal 394,40 EUR in Abzug bringen. Aus diesem Grunde habe sie einen Betrag von insgesamt 4.733 EUR als Werbungskosten geltend gemacht.
Zu Unrecht habe das Finanzamt diesen Abzug nicht akzeptiert und argumentiert, dass eine zusätzliche Kürzung des geldwerten Vorteils nicht erfolgen dürfe, da bei der Ermittlung der Lohnsteuer aufgrund der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Gehaltsumwandlung im Zusammenhang mit dem Firmenwagen bereits der geringere Barlohn zugrunde gelegt worden sei. Eine derartige Differenzierung werde im BMF-Schreiben vom 19. April 2013 gerade nicht vorgenommen. Außerdem habe das Finanzamt unberücksichtigt gelassen, dass keine reine Entgeltumwandlung vorliege, da die Klägerin im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Dienstwagens auch einen zu versteuernden Arbeitgeberzuschuss von 200 EUR monatlich (car al...