Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz

BFH-Rechtsprechung bei Übernahme von Kosten durch Arbeitnehmer
Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten.
Soweit der Arbeitnehmer aber einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten übernimmt, fehlt es grundsätzlich schon dem Grunde nach an einem lohnsteuerbaren Vorteil des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber ist sowohl bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode als auch bei dessen Bemessung nach der 1 %-Regelung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt.
Trifft diese Grundannahme nicht zu, wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedenfalls keinen Arbeitslohn in dem Umfang zu, den der Gesetzgeber mit der 1 %-Regelung typisieren wollte. Demnach kommt dann eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW getragenen einzelnen (individuellen) Kosten in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den geltend gemachten PKW-bezogenen Aufwand im Einzelnen darlegt und belastbar nachweist (BFH, Urteil v. 30.11.2016, VI R 2/15).
FG Köln: Entgelt für vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz begünstigt
Im Rahmen einer Entscheidung des FG Köln, Urteil v. 20.4.2023, 1 K 1234/22, bot der Arbeitgeber seinen Beschäftigten an, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil für die Dienstwagennutzung wurde im Lohnsteuerabzugsverfahren nach der 1 %-Regelung bewertet. Hierbei wurde die von den Beschäftigten gezahlte Stellplatzmiete abgezogen.
Das FG vertrat die Auffassung, dass es hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer fehle und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.
Das FG Köln hat die Revision zugelassen, weil es ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt sei, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG aus der Überlassung eines Firmenwagens mindern (Az beim BFH VI R 7/23).
Argumentation gegen die Auffassung des FG Köln
M. E. wird sich die Auffassung des FG Köln vor dem BFH nicht durchsetzen. Der BFH hat kürzlich bei einem Fall von heimischen Garagenkosten entschieden (BFH, Urteil v. 4.7.2023, VIII R 29/20), dass einzelne selbst getragene Kosten den geldwerten Vorteil nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, den PKW in einer Garage unterstellen zu müssen.
Vorteilsmindernde Nutzungsentgelte seien nur solche Aufwendungen, die für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu leisten sind. Der Arbeitnehmer muss sich insoweit gegenüber dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwendungen für das überlassene Fahrzeug verpflichten. Dies ergibt sich auch aus den Bestimmungen der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001), wonach Nutzungsentgelte die pauschale Nutzungswertmethode nur mindern, wenn arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Der BFH hat auch eine Entscheidung des FG Münste (Urteil vom 14.3.2019. 10 K 2990/17 E) zitiert, wonach auf die nutzungsabhängigen Kosten abzustellen ist. Darunter seien nur die Aufwendungen zu verstehen, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen (wie z.B. ein an den Arbeitgeber zu entrichtendes Nutzungsentgelt).
Demnach ist der Ansicht des FG Köln m. E. nicht zu folgen, weil die Dienstwagengestellung nicht abhängig vom Anmieten eines Parkplatzes war. Trotzdem können vergleichbare Fälle offen gehalten werden bis der BFH über die Revision entschieden hat (Az beim BFH VI R 7/23).
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