Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbegünstigung von Abfindungszahlungen, die aus einem Einmalbetrag, einer befristeten Gehaltserhöhung und einem monatlichen Zuschuss zur Altersversorgung bestehen
Leitsatz (redaktionell)
- Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG sind nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Von einer Zusammenballung ist auszugehen, wenn mit einer Entschädigung Einnahmen mehrerer Jahre abgegolten werden sollen.
- Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehrere Veranlagungszeiträume verteilt, ist eine Zusammenballung zu verneinen.
- Die Tarifbegünstigung ist auch dann zu gewähren, wenn in einem der Abfindung folgenden Veranlagungszeiträume soziale Zusatzleistungen vom früheren Arbeitgeber gewährt werden. Soziale Zusatzleistungen können auch Gelder zur Verwendung für die Altersvorsorge darstellen.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 1-2
Streitjahr(e)
1992
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 1992 bestimmte Zahlungen, die der Kläger von seinem Arbeitgeber erhalten hat, ermäßigt zu besteuern sind.
Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger (geb. 19...) war seit 19.. als Chefarzt eines Krankenhauses tätig. Die Vergütung des Klägers bestand aus einem Gehalt und der Einräumung eines Liquidationsrechts. Zuvor stand er als akademischer Rat im Landesdienst. Mit Vertrag vom 20. Januar 19... vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber die Aufhebung des 19... geschlossenen Arbeitsvertrags zum 31. März 19... Das Arbeitsverhältnis endet dabei unter Beachtung der fristgerechten Kündigung. Der Kläger wurde mit sofortiger Wirkung von seiner Arbeit freigestellt. Im Aufhebungsvertrag vereinbarten die Vertragsbeteiligten folgende Zahlungen:
a) Januar 19... bis 31. März 19...: monatlich 18.666 DM Bruttogehalt; zusätzliche Liquidation sollte nicht mehr stattfinden.
b) April 19... bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres: monatlich 1000 DM zur Verwendung für die Altersversorgung des Klägers;
c) .000 DM Abfindung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses.
d) Zudem wurde vereinbart, dass der Gehaltsteil, der das bisherige monatliche Gehalt überstieg, nicht zusatzversorgungspflichtig sein sollte. Krankenkassen- und Ärzteversorgungsbeiträge sollten wie bisher abgeführt bzw. bezahlt werden.
Der Kläger erhielt die Abfindung nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von 30.000 DM unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Jahr 19... ausgezahlt. Die übrigen Beträge wurden monatlich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung gezahlt und ebenfalls lohnversteuert.
Das Bruttogehalt des Klägers betrug im Jahr 19... 124.829 DM. Neben den Gehaltsbezügen hatte der Kläger seit 19... als Chefarzt das Recht zur Liquidation bei Patienten in stationärer Behandlung mit Wahlleistung „Chefarztbehandlung” und die Erlaubnis zur Ausübung einer ambulanten Nebentätigkeit mit Liquidationsmöglichkeiten.
Aus dieser freiberuflichen Tätigkeit erzielte der Kläger im Jahre 19... einen laufenden Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von X DM. Diese freiberufliche Tätigkeit stellte er zum 31. Dezember 19... ein. Aus der Praxisaufgabe ergab sich ein steuerfreier Aufgabegewinn von X DM. Der laufende Gewinn wurde durch Einnahme-/Überschussrechnung ermittelt.
Im April 19... wurde bei dem Arbeitgeber des Klägers eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Dabei stellte der Außenprüfer fest, dass das Gehalt des Klägers für die Monate Januar 19... bis März 19... (je 18.666 DM) wesentlich höher war als das monatliche Gehalt der Vorjahre. Der Prüfer vertrat deshalb die Auffassung, diese Mehrzahlungen sollten neben dem Gehalt zugleich die weggefallenen Nebeneinnahmen (ca. 9.500 DM monatlich) abgelten und seien als Abfindung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu werten. Da diese Abfindungszahlungen auf zwei Jahre verteilt worden waren, sah der Prüfer die Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes auch für den eigentlichen Abfindungsbetrag von 600.000 DM nicht mehr als gegeben an. Der Beklagte (das Finanzamt) folgte dem und besteuerte die Abfindung nach Abzug eines Freibetrages mit dem vollen individuellen Steuersatz des Klägers.
Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 19... war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor, bei den Zahlungen vom 1. Januar 19... bis 31. März 19... habe es sich um laufende Gehaltszahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers gehandelt, zu denen dieser bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich verpflichtet gewesen sei. Die anschließenden monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.000 DM seien aufgrund einer Zusage zu Beginn des Arbeitsverhältnisses als Altersversorgung gezahlt worden, weil er bei Aufnahme der Krankenhaustätigkeit seinen Beamtenstatus aufgegebe...