Entscheidungsstichwort (Thema)
Saldierung zu gewährender AfaA mit nicht erfassten Mieteinnahmen
Leitsatz (redaktionell)
- AfaA aus wirtschaftlichen Gründen können als WK bei VuV abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann.
- Eine Überlagerung der AfaA durch einen Grundstückskaufvertrag ist nicht gegeben, wenn ersichtlich ist, dass die Käuferin von vornherein vor hatte, das Gebäude abzureißen.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 7
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr weitere Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann oder ob er ggf. weitere Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2005 im Wege des Verlustrücktrages geltend machen kann und ob Arztrechnungen … € als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
Die Kläger sind verheiratet und werden gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit 1993 Eigentümer eines Grundstücks in …, auf dem sein Vater in zwei Bauabschnitten ein SB-Warenhaus errichtet hatte. Dieses Warenhaus war vermietet. Mit dem Nachtrag zum Mietvertrag vom … vom …. trat die Firma …. in den Mietvertrag ein. In diesem Nachtrag verpflichtete sich die Mieterin ausdrücklich, eine ganze Reihe von Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. Da die Mieterin ihr Engagement in Europa beenden wollte, schloss sie am …. mit dem Kläger den Nachtrag zum Mietvertrag ab, in dem festgelegt wurde, dass das Mietverhältnis einvernehmlich zum 31.12.2005 unabhängig davon beendet wird, ob die Firma … eine Option zum Erwerb des Grundstücks ausübt oder nicht. In Ziffer 2. dieses Nachtrags legten die Vertragsparteien ausdrücklich fest, dass Schönheitsreparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht geschuldet sind. Nach Ziffer 5. des Nachtrags hatte der Mieter an den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in jedem Fall …. Euro zu zahlen. In den Ziffern 7. und 8. des Nachtrags war nochmals geregelt, dass Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen durch die Mieterin nur soweit geschuldet waren, wie sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich waren. Modernisierungsmaßnahmen, wie sie im Nachtrag festgelegt waren, sollten nicht mehr von der Mieterin erbracht werden. Zum 31.12.2004 stellte die Mieterin den Geschäftsbetrieb ein und räumte das Grundstück. Mit notariellem Kaufvertrag verkaufte der Kläger einen großen Teil des Grundstücks zu einem Grundkaufpreis von … €. In § 3 war die Zusammensetzung des Kaufpreises im Einzelnen dargestellt. Nach § 3 Ziffer 1 b wurde der Mietvertrag mit Mieterin und „insbesondere der Forderung über …. € „ an die Grundstückskäuferin übertragen. Die Käuferin erhielt das Recht, auch den auf dem Restgrundstück verbleibenden Teil des Altgebäudes abzubrechen. Sofern die Abbruchkosten etc. … € überstiegen, minderte sich nach § 5 Abs. 4 des Kaufvertrages der Grundkaufpreis um die Hälfte des …. Euro übersteigenden Betrages. Die Käuferin hat in der Folgezeit das Gebäude abgerissen und einen Neubau errichtet. Nach den Angaben des Finanzamts hat die Käuferin am … den Betrag von … € an den Kläger gezahlt.
Bereits für das Veranlagungsjahr … haben die Beteiligten darüber gestritten, welche AfA für das Gebäude jährlich abzuziehen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Niedersächsischen Finanzgerichts haben die Beteiligten sich zu Protokoll des Gerichts tatsächlich verständigt, dass ab …für das streitige Gebäude eine jährliche AfA von …. DM abzuziehen ist. In dem Protokoll ist ausdrücklich festgehalten, dass diese Einigung auch für die Folgejahre gilt. Der Restwert des Gebäudes betrug danach am …. noch … €. Mit der Einkommensteuererklärung hatte der Kläger die Abschreibung des Gebäudes auf 0 € vorgenommen. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom … gewährte der Beklagte für das Gebäude die 8/12 der normalen AfA in Höhe von …. und für den Gebäudeteil, der sich auf dem im Eigentum des Klägers verbliebenen Restgrundgrundstück befunden hatte, eine AfaA von …. Euro. Im Wege der Schätzung war der Beklagte davon ausgegangen, dass sich auf dem Restgrundstück …% des abgerissenen Gebäudes befunden hatten. Insgesamt ergaben sich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers weitere Werbungskosten von ….€. Dadurch verminderte sich der Gesamtbetrag der Einkünfte auf minus ….. €. Entsprechend setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2005 auf 0 € herab.
Die Einkommensteuer des Streitjahres hatte der Beklagte auf …. € festgesetzt. Mit dem Einspruch hatten die Kläger zunächst vorgetragen, dass sie sich gegen die nicht berücksichtigten außergewöhnliche Belastungen in Höhe von … € und nicht berücksichtigte Spenden wendeten. Außerdem...