Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung hoteleigener Parkplätze an Hotelgäste als einheitliche Übernachtungsleistung?
Leitsatz (redaktionell)
- Die Überlassung von Hotelzimmern stellt eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG begünstigte Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dar.
- Das Vorhalten von Parkplätzen, für die die Hotelgäste kein Entgelt entrichten müssen, ist als Nebenleistung zur Beherbergung zu beurteilen.
- Das Bereithalten hoteleigener Parkplätze hat für die Hotelgäste keinen eigenständigen Nutzen, sondern stellt nur einen besonderen Service an die Gäste dar.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2010 unter anderem ein Business Resort Hotel in L. Dem Hotel sind zwei Restaurants, Wellness, Beauty- und Fitnessbereiche angeschlossen. Für die Hotelgäste stehen 140 private PKW-Stellplätze sowie 10 LKW-Stellplätze zur Verfügung. Die vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste. Die mit dem Kraftfahrzeug angereisten Gäste durften freie Parkplätze belegen, ohne dass hierüber mit der Klägerin eine Regelung getroffen wurde. Ein gesondertes Entgelt für die Nutzung der Stellplätze wurde nicht erhoben.
In der Umsatzsteuererklärung 2010 erklärte die Klägerin die Erlöse aus den Beherbergungsleistungen zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Die kalkulatorischen Kosten für Frühstück sowie für die Nutzung der Fitness- und Saunaeinrichtungen unterwarf die Klägerin dem Regelsteuersatz von 19 %. Die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit der privaten Parkplätze hat die Klägerin von den Übernachtungsleistungen nicht abgegrenzt.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die kalkulatorischen Kosten für die unentgeltliche Parkplatzüberlassung zum regulären Steuersatz zu versteuern seien. Er ermittelte im Schätzungswege die Umsätze aus Parkplatzüberlassung pro Übernachtungsgast mit 1,50 € netto. Hierbei berücksichtigte er insbesondere, dass auf dem Hotelgelände nur für etwa 50 % der Gäste Parkmöglichkeiten vorhanden waren. Insgesamt setzte er für die Stellung von Parkplätzen ein Betrag in Höhe von 34.119,92 € netto an.
In Auswertung der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt einen Umsatz-steuervorauszahlungsbescheid für Dezember 2010, in dem es die Umsätze zum Regelsteuersatz um 34.119,92 € erhöhte und die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % um 37.946,46 € verminderte.
Am 27.04.2012 reichte die Klägerin die Jahresumsatzsteuererklärung für 2010 ein, der das Finanzamt durch Mitteilung vom 14.05.2012 zustimmte und die damit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand.
Am 13.11.2012 erteilte das Finanzamt einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Jahresumsatzsteuerbescheid 2010, mit dem es die Umsätze zum Regelsteuersatz wie oben dargestellt erhöhte. Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglos gebliebenen Vorverfahren mit der Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die unentgeltliche Parkplatzüberlassung als eine traditionelle Aufgabe eines Hoteliers eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung darstelle und deswegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen sei. Die Klägerin gewähre lediglich die Möglichkeit, Parkplätze auf dem Privatgelände in Anspruch zu nehmen. Sie prüfe nicht, ob und welche ihrer Gäste hiervon Gebrauch machten. Gesonderte Vereinbarungen über die Stellung eines Stellplatzes würden zudem nicht getroffen werden.
Die Klägerin beantragt,
den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 13.11.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt ist der Auffassung, dass sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot ergebe. Danach sollten Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienten, von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten seien.
Im Übrigen könne die Überlassung von Abstellplätzen nicht als Nebenleistung zur Logisleistung angesehen werden. Aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers sei sie vielmehr eine eigenständige Leistung, die nicht lediglich dazu diene, die Logisleistung optimal in Anspruch zu nehmen. Es sei auch ohne weiteres möglich und üblich, eine Logisleistung ohne entsprechende Parkmöglichkeiten für das Kraftfahrzeug in Anspruch zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Nach § 12 Abs.1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 v.H.. Sie ermäßigt sich nach § 12 Abs.2 Nr.11 Satz 1 UStG für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auf 7 v.H. Einschränkend gilt nach § 12 Abs.2 Nr.11 Satz 2 UStG der ermäßigte Steuersatz nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung ...