Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1991 ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 37 Abs. 1 KStG zum 31.12.1991
Leitsatz (redaktionell)
Bringt eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren beherrschende Gesellschafterin sie ist, in eine Kapitalgesellschaft ohne Vereinbarung einer Gegenleistung ein, so stellt die Einbringung eine verdeckte Einlage dar. Diese ist gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewertung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei Einlage in das Betriebsvermögen der Klägerin.
Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 16. Oktober 1991 in der Rechtsform einer GmbH errichtet und am 24. Oktober 1991 in das Handelsregister eingetragen. Zur alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist Frau M. (M.) bestellt.
Zum damaligen Zeitpunkt war M. ebenfalls zu 100 v. H. an der t Rechenzentrum Gesellschaft mbH (t-GmbH) beteiligt. Die t-GmbH hat ein Stammkapital in Höhe von 50.000 DM. M. hielt die Beteiligung im Privatvermögen.
Mit notariellem Vertrag vom 4. November 1991 übertrug M. ihre Anteile an der t-GmbH ohne Vereinbarung einer Gegenleistung auf die Klägerin. Diese behandelte die Übertragung der Anteile in ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1991 als verdeckte Einlage. Sie stellte in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1991 der aktiven Beteiligung eine Kapitalrücklage gegenüber, deren Wert sie nach dem „Stuttgarter-Verfahren” mit 792.500 DM ermittelte.
Das Finanzamt (FA) erteilte am 22. September 1993 einen Körperschaftsteuerbescheid für 1991 sowie einen Feststellungsbescheid gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zum 31. Dezember 1991, in denen es der Auffassung der Klägerin folgte und den Erwerb der Beteiligung als verdeckte Einlage behandelte: die Bescheide ergingen gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In der Zeit vom 23. September bis 21. Oktober 1993 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Im Rahmen der Außenprüfung gelangte der Außenprüfer zu der Auffassung, daß die Beteiligung an der t-GmbH mit den ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile in Höhe von 50.000 DM zu bewerten sei. Er ermittelte den gemeinen Wert der Anteile mit dem Betrag von 671.500 DM.
Das FA erteilte am 29. Juni 1994 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide, denen es die Auffassung des Außenprüfers zugrunde legte. Es stellte das verwendbare Eigenkapital zum 31. Dezember 1991 in der Weise fest, daß es das EK 50 mit dem Betrag von 9.288 DM und das EK 04 mit dem Betrag von 50.000 DM ansetzte.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt, die Anteile an der t-GmbH seien gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem – zwischen den Beteiligten unstreitigen – Wert von 671.500 DM anzusetzen. Die Bewertung der Einlage mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von 50.000 DM sei unzutreffend. Entgegen der Auffassung des FA gelte die Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 b EStG nicht für Einlagen in Kapitalgesellschaften. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut und ihrem Sinngehalt nach nur anzuwenden, wenn Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen eines Steuerpflichtigen in das Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen eingelegt würden. Zwar entfalle damit die Besteuerung der stillen Reserven, dies sei aber unmaßgeblich, da die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einkommensteuerlich nicht als entgeltliche Veräußerung anzusehen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 27. Juli 1988 I R 147/83, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1989, 271).
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1991 und des Feststellungsbescheides gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1991 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 28. November 1994 die Einlage der Anteile an der t-GmbH mit 671.500 DM zu bewerten bzw. das EK 04 auf 671.500 DM zu erhöhen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Anteile an der t-GmbH mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von 50.000 DM zu aktivieren seien. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG. wonach die Einkommensermittlung sich nach den Vorschriften des EStG bestimme, finde § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG Anwendung. Danach sei eine Einlage in Gestalt eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft wesentlich beteiligt im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 sei, wenn auch § 6 Satz 1 Nr. 5 b EStG seinem Wortlaut nach nur für die Einlagen aus Privatvermögen eines Steuerpflichtigen in das Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen gelte, so sei er für den Bereich einer Körperschaft dahingehend auszulegen,...