BMF, Schreiben v. 20.11.1997, IV B 5 - S 2255 - 356/97, BStBl I 1998, 126
Es ist gefragt worden, ob Rechtsberatungs- und Prozeßkosten, an Versicherungsberater gezahlte Honorare und ähnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, als Werbungskosten abzuziehen sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dazu wie folgt Stellung genommen:
Ein Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG setzt stets voraus, daß die Aufwendungen wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang stehen; es muß ausgeschlossen sein, daß sie der Vermögensbildung dienen. Unter dieser Voraussetzung sind die bezeichneten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen, gleichgültig, ob sie während des Bezugs der Rentenleistungen oder schon vorher erwachsen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, zu der die Einkünfte aus den betreffenden Leistungen gehören, und zwar Aufwendungen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann, wenn sie während einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit erwachsen.
Die Voraussetzung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Erzielung von Einkünften ist bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht – deren Ausübung der späteren Erzielung von Einkünften entgegenstehen würde – nicht gegeben. Bei privaten Rentenversicherungen, die ausschließlich ein Risiko absichern, wie auch Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, ist stets vom Vorliegen dieser Voraussetzung auszugehen, weil eine Vermögensbildung ausgeschlossen ist.
Der Abzug ist ggf. in voller Höhe möglich. Dies gilt auch, wenn die Rentenleistungen nur teilweise zur Einkommensteuer herangezogen werden ( BFH vom 23.1.1991, X R 37/86, BStBl 1991 II S. 398, 399 und vom 21.7.1981, VIII R 32/80, BStBl 1982 II S. 41, 43). Stehen die Aufwendungen jedoch außer mit Rentenansprüchen auch mit anderen Ansprüchen (z.B. auf Leistungen aus einer Krankenversicherung) im Zusammenhang, so dienen sie insoweit nicht der Erzielung von Einkünften, sondern der Lebensführung § 12 Nr. 1 EStG). In solchen Fällen können die Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 1998, 126