Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Aufwendungen für Baudenkmale nach den §§ 7i, 10f EStG im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vor Erteilung einer Bescheinigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde
Leitsatz (redaktionell)
Sind nach den §§ 7i, 10f EStG begünstigte Baumaßnahmen bereits vor dem Streitjahr abgeschlossen, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob das FA im Lohnsteuerermäßigungsverfahren die Berücksichtigung der Steuerbegünstigungen nach den §§ 7i, 10f EStG mit der Begründung ablehnen darf, dass bisher nur eine sog. qualifizierten Eingangsbestätigung, nicht aber eine Bescheinigung i. S. d. § 7i Abs. 2 EStG der Denkmalschutzbehörde vorliegt (gegen den Nichtanwendungserlass des Bayerisches Landesamtes für Steuern v. 22.7.2011, S 2198b.2.1-9/9 St32, betreffend BFH v. 20.7.2010, X B 70/10).
Normenkette
EStG § 10f Abs. 1, § 7i Abs. 1-2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, b, § 37 Abs. 3 S. 8; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
1. Die Vollziehung des Bescheids über die Berücksichtigung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vom 23. Januar 2012 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens mit der Maßgabe ausgesetzt, dass vorläufig von einem Jahresfreibetrag von 78.120 EUR auszugehen ist.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt auferlegt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erzielt als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er schloss am 1. Februar 2008 mit der Stadt M einen Modernisierungsvertrag über die Rekonstruktion und den Umbau eines historischen Stadthauses in M. Nach Fertigstellung wurde ein Teil des Gebäudes vermietet (vergleiche Mietvertrag vom 23. Dezember 2009 sowie Quittungen über vereinnahmtes Mietentgelt vom September und Oktober 2010). Dem Antragsteller wurde im Juni 2010 vom Antragsgegner (Finanzamt) eine Steuernummer unter der Adresse M zugewiesen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 bestätigte das Landratsamt M – Untere Denkmalschutzbehörde – (Blatt 10 Gerichtsakte), dass ein Antrag des Antragstellers auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG eingegangen sei und der Antragsteller Aufwendungen für Baumaßnahmen an seinem denkmalgeschützten Objekt in M, von 1.155.684,68 EUR geltend gemacht habe.
In seinem das Streitjahr 2012 betreffenden Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung machte der Antragsteller u.a. folgende Beträge geltend:
– Abzugsbetrag nach § 10f EStG |
34.022 EUR |
– Verlust aus Vermietung |
21.335 EUR |
Den Verlust aus Vermietung errechnete der Antragsteller in der Weise, dass er vom Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus anderen vermieteten Objekten in Höhe von 18.769 EUR den Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung des Objekts in Höhe von 40.104 EUR abzog. Den Betrag von 40.104 EUR hatte der Antragsteller unter anderem unter Ansatz einer erhöhten Absetzung nach § 7i EStG in Höhe von 38.412 EUR errechnet.
Die Abzugsbeträge nach § 10f und § 7i EStG ermittelte der Antragsteller in der Weise, dass er von den Aufwendungen in Höhe von 1.155.684,68 EUR einen Abschlag von 20 % vornahm und, ausgehend von der errechneten Bemessungsgrundlage von 804.802,76 EUR, für den privat genutzten Teil (46,97 %) den Abzug von 9 % der Aufwendungen wie Sonderausgaben nach § 10f EStG (= 34.022 EUR) und für den vermieteten Teil (53,03 %) eine Abschreibung von 9 % nach § 7i EStG (= 38.412 EUR) ansetzte.
Der Antragsgegner (das Finanzamt) erließ am 23. Januar 2012 Bescheide über die Berücksichtigung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), wonach ein Jahresfreibetrag von 22.835 EUR gespeichert ist, jedoch weder die beantragte Steuervergünstigung gemäß § 10f EStG noch ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurde. Das Finanzamt ging hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung davon aus, dass der Antragsteller aus der Vermietung anderer Objekte positive Einkünfte von 18.769 EUR, aus der Vermietung des Objekts in M, (ohne Berücksichtigung der Abschreibung nach § 7i EStG und der „weiteren Werbungskosten”) einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von 10.228 EUR und in 2012 damit insgesamt positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.541 EUR erzielen wird (Blatt 7 Heftung). Den Verlust aus der Vermietung des Objekts errechnete das Finanzamt in der Weise, dass es an Stelle der erhöhten Abschreibungen nach § 7i EStG in Höhe von 38.412 EUR eine Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von 8.546 EUR ansetzte.
Hiergegen hat der Antragsteller Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das Finanzamt mit Verfügung vom 7. Februar 2012 ab.
Mit seinem Antrag bei Gericht macht der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Eintragung des beantragten Freibetrags geltend. Zwar treffe es zu, dass die endgültige Bescheinigung nach §§ 7i, 10f EStG noch nicht vorliege; doch müsse das Finanzamt in diesen Fällen eine Schätzung vornehmen und von seinem Ermessen Gebrau...