rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hochschulstudium als kindergeldrechtliche „Berufsausbildung” bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Berufsausbildung im Sinne des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG endet unter anderem, wenn ein Kind sein Berufsziel erreicht hat und sich keiner Ausbildungsmaßnahme mehr unterzieht. Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, so ist das Berufsziel erst mit dem Bestehen der Prüfung, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht.
2. Eine Berufsausbildung in Gestalt eines Universitätsstudiums endet daher regelmäßig mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bereits die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – und nicht etwa erst die spätere offizielle schriftliche Mitteilung – beendet das Hochschulstudium, da das Kind sich ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme eines seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs bemühen kann, auch wenn es seine Prüfungsleistung schriftlich noch nicht nachweisen kann (Anschluss an Niedersächsisches FG, Urteil v. 27.6.2001, 9 K 685/97 KI; gegen A 15 Abs. 9 Satz 2 DA-KG 2017 und A 15 Abs. 3 Satz 3 DA-KG 2017).
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit Bescheid vom 30. Juni 2016 (Bl. 78 KG) setzte die FK gegenüber der Klägerin (Kl.) Kindergeld für deren Tochter (A) für den Zeitraum Sept. 2016 bis Febr. 2017 fest. A war ab März 2015 an der Hochschule V (Hochschule) im Masterstudiengang Management eingeschrieben. Nachdem A die letzte Teilprüfung des Masterstudiengangs absolviert hatte, wurde sie zumindest mündlich über das Bestehen der Prüfung unterrichtet (Bl. 20 GA). A holte am 25. Nov. 2016 ihre Zeugnisunterlagen im Prüfungsamt ab (Bl. 33 GA, 37, 123 KG).
Nachdem die Hochschule unter dem 30. März 2017 mitgeteilt hatte, dass A am 6. Okt. 2016 eine mündliche und schriftliche Mitteilung über das Bestehen der Prüfung erhalten habe (Bl. 87 KG), hob die FK mit Bescheid vom 6. April 2017 (Bl. 91 KG) die Kindergeldfestsetzung ab 1. Nov. 2016 auf und forderte das für den Zeitraum Nov. 2016 bis Febr. 2017 gezahlte Kindergeld zurück. Die Kl. legte hiergegen Einspruch ein. Dabei fügte sie eine Erklärung der A bei, nach der diese das Prüfungsergebnis „schriftlich zum ersten Mal am 25.11.2016” mit Abholung ihres Zeugnisses erhalten habe (Bl. 93 KG).
Nachdem die Kl. eine Bescheinigung der Technischen Universität X vorgelegt hatte, der zufolge A im Sommersemester 2017 im Bachelorstudiengang Politikwissenschaft immatrikuliert war, setzte die FK mit Bescheid vom 27. Juli 2017 (Bl. 113 KG) Kindergeld für die Monate April und Mai 2017 fest.
Nach einer Bescheinigung der Hochschule (Bl. 123 KG) hat A am 6. Okt. 2016 ihr Studium erfolgreich abgeschlossen. Sie habe „am 06.10.2016 mündlich von der Prüfungskommission den erfolgreichen Abschluss mitgeteilt bekommen und dieses auch zusätzlich schriftlich auf ihren Antrag auf Exmatrikulation bestätigt bekommen”. Den Antrag auf Exmatrikulation habe A im Dezernat Studienangelegenheiten nicht abgegeben. Auf der Rückseite sei zu lesen, dass die Abschlusszeugnisse vier Wochen nach der Verteidigung im Prüfungsamt abgeholt werden können. Der Abschluss/die Abschlussnoten seien am 24. Okt. 2016 schriftlich online gestellt worden. Das von der Hochschule vorgelegte Formblatt „Antrag auf Exmatrikulation” (Bl. 38 GA) enthält die Zeile: „Das Kolloquium hat am … erfolgreich stattgefunden. … Unterschrift Vors. der Prüfungskommission”
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Okt. 2017 (Bl. 23 GA) setzte die FK – unter Zurückweisung des Einspruchs im Übrigen – Kindergeld für März fest.
Nach einem Schreiben des Prüfungsamts vom 18. Sept. 2018 (Bl. 33 GA) sei A direkt am Okt. 2016 nach dem Kolloquium über den erfolgreichen Abschluss informiert worden und ihr sei der Exmatrikulationsantrag, auf dem dies auch schriftlich bestätigt werde, überreicht worden.
Die Kl. macht geltend, A habe das Gesamtergebnis ihrer Prüfungen erst mit der Aushändigung des Zeugnisses am 25. Nov. 2016 erfahren. Das unterzeichnete Zeugnis habe erst im Nov. 2016 beim Prüfungsamt vorgelegen (Bl. 55 KG). Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21. Mai 2019 (Bl. 74 GA) macht die Kl. geltend, A sei das Zeugnis am 25. Nov. 2016 im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung übergeben worden.
Mit Schriftsatz vom 10. Okt. 2018 (Bl. 42 GA) teilte die Kl. mit, dass die letzte Prüfungsleistung, das Kolloquium, am 28. Sept. 2016 stattgefunden habe, wie sie aus einer Email des Prüfers Prof. Z erfahren habe (s. auch die Bestätigung der Großmutter der A zum Prüfungstermin, Bl. 45 GA). Der A sei am 28. Sept. 2016 kein Exmatrikulationsantrag ausgehändigt worden.
Der Prüfer Prof. Z teilt in seiner Email (Bl. 44 GA) dazu mit, dass das Kolloquium zum vorgesehenen Termin auch dann...