rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einordnung von Mischbetrieben nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand der Wertschöpfungsanteile der einzelnen Tätigkeiten für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von einer Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige. Investitionszulage 1994
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Bestimmung der Wertschöpfungsanteile nach dem vom BMF zur Verfügung gestellten Berechnungsverfahren (Schreiben v. 28.10.1993, BStBl 1993 I S. 904) umfassen die von den Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG abzuziehenden Vorleistungen auch Raumkosten, soweit keine Miete und keine Pacht, Versicherungsaufwendungen, Reparatur- und Kfz-Kosten, Werbe- und Reisekosten und sonstige betriebliche Kosten.
Normenkette
InvZulG 1993 § 3 S. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheids über die Festsetzung einer Investitionszulage für 1994 vom 7. November 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 1996 wird die Investitionszulage für 1994 auf 3.515 Euro festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger betrieb im Streitjahr 1994 den Handel mit und die Reparatur von Schmuck und Uhren. Er war seit dem 1. Juli 1990 mit dem Handwerk „Uhrmacher” in die Handwerksrolle eingetragen.
Die Umsätze, Betriebsausgaben usw. des Klägers im Streitjahr stellen sich wie folgt dar:
Umsätze 1994 |
260.196 |
Bestandsveränderung |
35.114 |
Gesamtleistung |
295.310 |
Kosten:
Materialeinsatz |
176.095 |
Fremdleistungen |
794 |
Raumkosten |
5.157 |
Versicherungen/Beiträge |
1.457 |
Reparaturen |
30 |
Kfz – Kosten |
4.467 |
Werbe- u. Reisekosten |
8.172 |
Kosten Warenabgabe |
850 |
versch. betriebliche |
7.795 |
Kosten |
|
Gesamtkosten |
204.817 |
AfA |
9.100 |
Die Raumkosten setzen sich zusammen aus Aufwendungen für Strom, Reinigung, Instandhaltung und sonstigen Kosten, die verschiedenen betrieblichen Kosten bestehen aus Aufwendungen für Porto, Telefon, Bürobedarf, Zeitschriften, Bücher, Rechts- und Steuerberatung, Buchführung, Abschluss- und Prüfungsarbeiten sowie Werkzeuge und Kleingeräte.
In seinem Antrag auf Investitionszulage für das Streitjahr 1994 machte der Kläger unter anderem Investitionszulage für eine Videoüberwachungsanlage, vier Vitrinen, eine Ladentheke mit Kassenbord und drei Schubkästen (Anschaffungskosten insgesamt: 26.752,38 DM) geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) ging bei der Festsetzung der Investitionszulage für das Streitjahr 1994 davon aus, daß die (erhöhte) Investitionszulage nur für solche Wirtschaftsgüter gewährt werden könne, die unmittelbar dem Bereich des Uhrmacherhandwerks zugeordnet werden könnten. Dies sei bei den genannten Wirtschaftsgütern nicht der Fall. Dementsprechend setzte er mit Bescheid vom 7. November 1995 die Investitionszulage 1994 auf 1.525 DM fest. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 1996).
Mit der Klage trägt der Kläger vor, daß die bezeichneten Wirtschaftsgüter sowohl dem Handwerk als auch dem Handel dienten. Gleichwohl sei für diese Wirtschaftsgüter Investitionszulage zu gewähren, da der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im handwerklichen Bereich liege. Dies ergebe sich bei Anwendung der Grundsätze des BMF-Schreibens in BStBl I 1993, 904, wonach der auf den handwerklichen Bereich entfallende Wertschöpfungsanteil den auf den Handel entfallenden Wertschöpfungsanteil übersteige. Denn bei der Berechnung der Wertschöpfungsanteile seien die Raumkosten, die Kosten für Versicherungen und Beiträge, Reparatur- und Kfz-Kosten, Werbe- und Reisekosten und sonstige verschiedene betriebliche Kosten zu berücksichtigen, so dass sich entsprechend der folgenden Aufstellung für das Handwerk ein Wertschöpfungsanteil von 46.168 DM und für den Handel ein solcher von 39.593 DM ergebe.
|
Gesamt |
Handwerk |
Handel |
Umsätze 1994 |
260.196 |
52.040 |
208.156 |
Bestandsveränderung |
35.114 |
7.022 |
28.092 |
Gesamtleistung |
295.310 |
59.062 |
236.248 |
Kosten:
Materialeinsatz |
176.095 |
10.408 |
165.687 |
Fremdleistungen |
794 |
159 |
635 |
Raumkosten |
5.157 |
1.031 |
4.126 |
Versicherungen/Beiträge |
1.457 |
|
1.166 |
Reparaturen |
30 |
291 |
30 |
Kfz – Kosten |
4.467 |
670 |
3.797 |
Werbe- u. Reisekosten |
8.172 |
817 |
7.355 |
Kosten Warenabgabe |
850 |
|
850 |
versch. betriebliche Kosten |
7.795 |
1.559 |
6.236 |
Vorleistungen |
204.817 |
14.935 |
189.882 |
Vorleistungen bereinigt |
200.449 |
10.567 |
189.882 |
./. AfA |
9.100 |
2.327 |
6.773 |
Wertschöpfung |
85.761 |
46.168 |
39.593 |
Die Fremdleistungen, die Raumkosten, die Versicherungsaufwendungen, die Kfz-Kosten und die betrieblichen Kosten seien den einzelnen Bereichen nach den Umsätzen zugeordnet worden. Die Werbe- und Reisekosten seien dem Handwerk nur zu 10 % zugeordn...