Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 5 a Abs. 4 EStG
Leitsatz (amtlich)
Zur Teilwertermittlung eines Seeschiffes bei der Feststellung eines Unterschiedsbetrages gem. § 5 a Abs. 4 EStG.
Normenkette
EStG § 5a Abs. 4
Tatbestand
I.
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen die Feststellung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 5 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Antragsteller war als Kommanditist mit einer im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage in Höhe von 273.504,00 EUR (entspricht ca. 1,78 % der Kommanditanteile insgesamt) an der Schifffahrtsgesellschaft ... GmbH & Co. KG (A KG) beteiligt. Die von ihm zu entrichtende Pflichteinlage in Höhe von 160.000,00 EUR hatte er erbracht.
Gegenstand des Unternehmens der A KG war der Erwerb und Betrieb des Rohöltankers MT "X". Dieser ist im Mai 1998 auf der ... Co. Ltd. in Südkorea gebaut worden. Mit Kaufvertrag von Oktober 2002 hat die A KG den Rohöltanker von der B GmbH & Co. KG zum ... Oktober 2002 erworben. Der Kaufpreis betrug 42,5 Millionen US-Dollar. Das Schiff wurde im Jahre 2000 in das Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Mit dem Erwerb des Schiffes durch die Gesellschaft ist sofort die Löschung des Schiffes im Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und somit auch das Recht zur Führung der Bundesflagge. Das Schiff ist danach in das Seeschiffsregister des Staates C eingetragen worden. Im April 2006 ist die Austragung des Schiffes aus dem Seeschiffsregister des Staates C und die Eintragung in das Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.
Mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 24./26. Juli 2007 verkaufte der Antragsteller seine Beteiligung an der A KG mit schuldrechtlicher Wirkung zum 15. Juli 2007 an die D GmbH & Co. KG. Der Kaufpreis betrug 203.200,00 EUR und basierte nach § 2.1 des Vertrages auf einer Bewertung per 23. Juli 2007 ("Bewertungsstichtag"). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug genommen.
In der Feststellungserklärung 2007 wurde für den Antragsteller hieraus ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 361.666,-EUR erklärt, der sich aus dem Kaufpreis und dem Stand des negativen Kapitalkontos zum Veräußerungszeitpunkt ergibt.
Am 14. Dezember 2007 hat die A KG beim Finanzamt einen Antrag auf Gewinnermittlung nach Tonnage gemäß § 5 a EStG mit Wirkung zum 1. Januar 2007 gestellt.
In der Folge stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 12. April 2011 gemäß § 5 a Abs. 4 EStG den Unterschiedsbetrag für das Seeschiff "MT X" in Höhe von 17.753.517,00 EUR und für das Fremdwährungsdarlehen in Höhe von 6.562.503,00 EUR fest. Auf den Antragsteller entfallen dabei Anteile in Höhe von 325.763,00 EUR (Seeschiff) bzw. 116.717,00 EUR (Darlehen).
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 12. Mai 2011 Einspruch erhoben und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Zur Begründung trug er Folgendes vor:
Die Ermittlung des Teilwerts der Wirtschaftsgüter sei für den Steuerpflichtigen nicht nachvollziehbar und entspreche offensichtlich nicht den tatsächlichen Werten. Nach telefonischer Mitteilung einer Sachbearbeiterin aus dem Finanzamt sei der Teilwert des Seeschiffes offensichtlich in Anlehnung an die in Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 31. Oktober 2008 (Bundessteuerblatt -BStBl- I Seite 956) enthaltene Schätzmethode berechnet worden. Die Schätzung anhand der ursprünglichen Anschaffungskosten des Seeschiffes in Euro sei angesichts der tatsächlichen Marktlage jedoch nicht angemessen und führe zu überhöhten Werten. Der Ermittlung des Finanzamts sei insoweit zuzustimmen, dass sich die stillen Reserven in den aktiven und passiven Wirtschaftsgütern der Gesellschaft ausschließlich auf das Schiff sowie die Fremdwährungsverbindlichkeiten verteilen. Der von dem Antragsteller erzielte Verkaufspreis habe 72,3 % der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme betragen. Der Antragsteller und sein Sohn, der gleichzeitig seinen Anteil an den gleichen Käufer veräußert habe, hätten insgesamt fast 9 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft an einen fremden Dritten veräußert, so dass davon auszugehen sei, dass der hierbei erzielte Preis auch nicht aufgrund seiner Geringfügigkeit oder sonstigen Sondereinflüssen von einem Teilwert für die jeweiligen Kommanditanteile abweiche. Ausgehend von den im wirtschaftlichen Verkehr erzielten Kaufpreisen für die Anteile der Herren ... errechne sich ein Gesamtwert (Gesamtkapital) für die Schifffahrtsgesellschaft in Höhe von 11.425.115,00 EUR. Bei einem bilanzierten Eigenkapital von 2.528.585,00 EUR könne der Unterschiedsbetrag zu den Buchwerten in der Gesamthandsbilanz insgesamt nur 13.953.700,00 EUR betragen. Der Anteil des Antragstellers am Unterschiedsbetrag betrage mithin maximal 248.172,00 EUR. Einem tatsächlich am Markt erzielten Preis sei einer rein fiktiven Schätzung aufgrund von historischen Anschaffungskosten in jedem Fall der Vorzug zu geben. Auch die Tatsache, dass die Ver...