Entscheidungsstichwort (Thema)
Geringe Jahresfahrleistung rechtfertigt höhere Pauschsätze für Kfz-Kosten von außergewöhnlich gehbehinderten Personen
Leitsatz (amtlich)
Die Fahrleistung eines PKW von 3.061 Kilometern im Jahr ist ein außergewöhnlicher Umstand, der bei einer außergewöhnlich gehbehinderten Person eine Überschreitung der bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch Kfz-Kosten anzuwendenden Pauschsätze rechtfertigt.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Pkw-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer(ESt)-Festsetzung.
Die Kläger (Kl.) werden im Streitjahr 2001 zusammen zur ESt veranlagt. Der Kl. ist zu 100 % schwerbehindert und außergewöhnlich gehbehindert (Merkmale "a.G." und "H.").
In der ESt-Erklärung machten die Kl. Pkw-Kosten in Höhe von 8.146 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Neben den laufenden Kosten war hierin die Abschreibung des Pkw mit 10 % von 42.500 DM = 250 DM enthalten. Im Einzelnen wird auf die Zusammenstellung der Kosten lt. Anlage 2 zur ESt-Erklärung Bezug genommen. Insgesamt betrug die Fahrleistung des Pkw im Jahr 2001 3.601 km.
Das Finanzamt (FA) berücksichtigte in dem Steuerbescheid vom 17. April 2002 diese Kosten nur in Höhe von 2.089 DM (3.601 km zu 0,58 DM/km). Nach den Erläuterungen im Bescheid gilt ein höherer Aufwand als 0,58 DM/km als unangemessen.
Hiergegen erhoben die Kl. form- und fristgerecht Einspruch, mit dem sie u.a. die Berücksichtigung der Fahrtkosten in voller Höhe begehrten.
Das FA erließ am 05. August 2002 einen geänderten ESt-Bescheid 2001. Hinsichtlich der Pkw-Kosten verblieb es beim bisherigen Ansatz.
Mit Entscheidung vom 13. August 2002 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück:
Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte, einzeln nachgewiesene Kfz-Kosten Schwerbehinderter seien in den Regel nur insoweit als angemessen anzuerkennen, als sie die in den ESt-Richtlinien und Lohnsteuer(LSt)-Richtlinien für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschsätze nicht übersteigen würden. Schwer Körperbehinderte, die in ihrer Gehfähigkeit und Stehfähigkeit erheblich beschränkt seien, könnten neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wobei nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungsfahrten, Freizeitfahrten und Besuchsfahrten abzugsfähig seien. Die Angemessenheitsprüfung des § 33 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) für diese Kfz-Kosten Körperbehinderter erstrecke sich auf die Höhe der Fahrleistung unter Berücksichtigung von Art und Charakter der durchgeführten Fahrten sowie auf die benutzte Wagenklasse. Dabei werde eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km als angemessen erachtet. Grundsätzlich könne der Steuerpflichtige seine außergewöhnliche Belastungen durch Einzelnachweise belegen, woraus jedoch nicht gefolgert werden könne, dass diese dann ohne die Angemessenheitsprüfung des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen seien und die km-Pauschsätze der ESt-Richtlinien und LSt-Richtlinien ohne rechtliche Bedeutung seien. Die in den Richtlinien festgelegten km-Pauschsätze würden nicht nur die steuerliche Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen bei fehlendem konkreten Nachweis der Aufwendungen ermöglichen, sondern würden eine sinnvolle typisierende Regelung darstellen, die in § 162 Abgabenordnung (AO) eine ausreichende Rechtsgrundlage finde und sämtliche normalen, mit der Benutzung eines Kfz regelmäßig verbundenen Aufwendungen einschließlich der Abschreibung für Abnutzung (AfA) abgelten würden und den Zweck hätten und objektiv die Funktion erfüllen würden, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu dienen. Die Pauschsätze würden den nach Sachverständigenurteil und allgemeiner Bewertung für Unterhaltung und Betrieb eines Kfz im Durchschnitt erforderlichen Aufwand repräsentieren. Mithin seien in Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG die zu berücksichtigenden Kfz-Kosten auf die Pauschsätze zu begrenzen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kl. weiterhin die Berücksichtigung sämtlicher Pkw-Kosten als außergewöhnliche Belastung begehren. Zur Begründung ergänzen die Kl., dass es generell richtig sein möge, dass die Pauschalierung zur Vereinfachung der Steuerfestsetzung führe. In ihrem Fall hätten sie dem FA jedoch alle zur Berechnung der Aufwendungen notwendigen Unterlagen beigebracht und den erhöhten Aufwand nachgewiesen sowie errechnet.
Die Kl. beantragen sinngemäß,
den ESt-Bescheid 2001 vom 05. August 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2002 zu ändern, dabei die geltend gemachten Pkw-Kosten in Höhe von 8.146 DM in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen und die ESt entspr...