OFD Münster, Verfügung v. 7.5.2001, S 2121 - 22 - St 21 - 31
Einnahmen aus bestimmten nebenberuflich ausgeübten, ehrenamtlichen Tätigkeiten sind ab dem VZ 2000 bis zur Höhe von 3.600 DM jährlich steuerfrei (bis VZ 1999: 2.400 DM). Hinsichtlich der Voraussetzungen im Einzelnen wird aufR 17 LStR verwiesen. Darüber hinaus wird zur Abgrenzung der begünstigten Tätigkeiten auf Folgendes hingewiesen:
a) Betreuungstätigkeit
Neu aufgenommen in die begünstigten Katalogtätigkeiten wurde mit Wirkung ab 1.1.2000 die Tätigkeit des „Betreuers”. Es handelt sich hierbei nicht um den Betreuer i.S. des Betreuungsrechts, sondern um denjenigen, der durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen dem Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements zuzurechnen ist. Die pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB für ehrenamtlich tätige Betreuer (Vormund) ist mithin nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Betroffen von der Neuregelung sind vielmehr insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden (z.B. Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter u.Ä.).
b) Sanitätshelfer
Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern des Deutschen Roten Kreuzes im sog. Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, Festumzügen sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Sie fallen nicht unter den Begriff der „Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten” i.S. desR 17 Abs. 1 Satz 2 LStR und können damit nicht als Pflegeleistungen von alten, kranken oder behinderten Menschen angesehen werden. Da die Tätigkeit auch keine pädagogischen Elemente enthält, handelt es sich auch nicht um eine betreuende Tätigkeit.
c) Ärzte im Behindertensport
Nach § 11a des Bundesversorgungsgesetzes ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Ebenso bedarf Behindertensport nach § 2 Abs. 2 der Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch den Arzt.
Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen fällt dem Grund nach unter § 3 Nr. 26 EStG. Es handelt sich um eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit. Ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (insbes. begünstigter Arbeitgeber/Auftraggeber) bleibt im Einzelfall zu prüfen.
d) Ärzte im Coronar-Sport
Ärzte, die nebenberuflich im Auftrag gemeinnütziger Sportvereine im Coronar-Sport (= ambulanter Sport für Herzpatienten, z.B. nach Herzinfarkt o.ä.) tätig sind, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn sie auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nehmen. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ist die nebenberufliche Tätigkeit steuerbegünstigt nach § 3 Nr. 26 EStG.
e) Bahnhofsmission
Die Tätigkeit von Helfern der Bahnhofsmission gehören zu den begünstigten Tätigkeiten, sofern es sich um Pflege- und Betreuungsleistungen handelt. Die Aufwandsentschädigung ist ggf. im Schätzungsweg in einen begünstigten und nicht begünstigten Teil aufzuteilen (vgl. auchR 17 Abs. 7 LStR). Lediglich für den begünstigten Anteil nach § 3 Nr. 26 EStG ist der Steuerfreibetrag zu gewähren.
f) Organistentätigkeit
Bei in Kirchengemeinden eingesetzten nebenberuflichen Organisten ist grds. davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26