Leitsatz
Der Wert für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw ist bei Anwendung der 1 %-Methode auch dann anhand des Bruttolistenpreises zu berechnen, wenn der Pkw bereits voll abgeschrieben ist.
Sachverhalt
Ein Steuerberater nutzte als Firmenwagen einen im Oktober 1997 für rd. 42.000 DM erworbenen Peugeot 406. Er teilte dem Finanzamt in Verbindung mit seiner Gewinnermittlung für 2003 mit, er habe als Privatanteil pauschal 35 % der angefallenen Kosten angesetzt. Das Finanzamt erfasste die private Kfz-Nutzung nach der 1 %-Regelung mit 2.232 EUR und erhöhte den Gewinn um den Differenzbetrag. Darauf entgegnete der Steuerberater, die 1 %-Regelung sei verfassungswidrig, weil sie nur während der Abschreibungsdauer des Pkw zu einem brauchbaren Ergebnis, danach aber zu einer Übermaßbesteuerung führe. Ein Fahrtenbuch könne faktisch nicht verwendet werden, weil es bei einer Betriebsprüfung ohnehin nicht akzeptiert werde.
Entscheidung
Die pauschale Bewertung der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw nach der 1 %-Methode verstößt auch bei bereits abgeschriebenen Fahrzeugen nicht gegen den Gleichheitssatz. Es ist fraglich, ob der Gesetzgeber überhaupt verpflichtet ist, den Abzug von Betriebsausgaben für einen Pkw zuzulassen, dessen betrieblicher Nutzungsanteil nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird, oder ob er sich insoweit nicht auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 EStG berufen könnte. Jedenfalls darf der Gesetzgeber in solchen Fällen typisierende oder pauschalierende Regelungen für den Betriebsausgabenabzug treffen.
Der Gleichheitssatz gebietet es, den Bruttolistenpreis unabhängig davon beizubehalten, ob das Fahrzeug nach Jahren noch vom Ersterwerber oder einem Gebrauchtwagenkäufer genutzt wird. Insoweit ist die Regelung folgerichtig und nicht willkürlich. Außerdem hat der Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln. Verzichtet er darauf, kann es zu einer unzutreffenden Besteuerung kommen, wenn die Gesamtaufwendungen nur geringfügig höher sind als der 1 %-Wert. Ein solches Ergebnis ist aber gerade die Folge einer gesetzlichen Typisierung, die jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige seinen tatsächlichen Aufwand auch durch Führung eines Fahrtenbuchs ermitteln kann. Der Senat teilt nicht die Ansicht, dass Fahrtenbücher in aller Regel nicht anerkannt werden.
Hinweis
Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 24.2.2000, III R 59/98, BStBl I2000 II S. 273), der ebenfalls die Typisierung als Rechtfertigung in den Vordergrund gestellt und auf die Möglichkeit der Fahrtenbuchführung verwiesen hat. Wer trotz voll abgeschriebenem Firmenwagen auf ein Fahrtenbuch verzichtet, kann nur verhindern, dass der anzusetzende Nutzungswert höher ist als die jährlichen Gesamtkosten für das Fahrzeug. Insoweit greift dann die Kostendeckelung; darüber hinaus kann stets die Entfernungspauschale abgesetzt werden (LfSt Bayern, Verfügung vom 24.4.2006, S 2145 - 2 St 32/St 33, HI 1510213). Soll ein günstigeres Ergebnis erreicht werden, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 24.08.2006, 10 K 1356/05