a) Der Berater im Fokus der Insolvenzverwalter
Nachdem die Wirtschaft Corona weitestgehend überstanden hat, bleibt festzustellen, dass sich in den ersten Monaten des Jahres 2021 wenig beim Thema neue Insolvenzverfahren getan hat.
Rückgang der Insolvenzverfahren: Vielmehr sind die Zahlen bezüglich der Eröffnung von Insolvenzverfahren durch die zahlreichen staatlichen Stützungsmaßnahmen wie
- KfW-Kredite (EUR 53,5 Mrd.),
- Zuschüsse (EUR 52,8 Mrd.),
- Rekapitalisierungen (EUR 8,7 Mrd.) sowie
- Bürgschaften und Garantien (EUR 5,6 Mrd.)
massiv zurückgegangen. In Summe stellte der Bund so Bewilligungen und Auszahlungen i.H.v. von EUR 120,6 Mrd. zur Verfügung.
Zusätzlich wendete die Bundesagentur für Arbeit allein im Jahr 2020 rund EUR 61 Mrd. auf, um durch Maßnahmen wie das Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld die Folgen der Pandemie auf dem Arbeitsmarkt abzufedern.
Das Recht zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das kurzerhand beschlossene Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hat diesen Trend noch verstärkt.
Beraterhinweis In solchermaßen "schwierigen Zeiten" suchen gerade Insolvenzverwalter verstärkt im Bereich der Beraterhaftung nach Möglichkeiten, die Insolvenzmasse zu mehren. Dabei kann der Insolvenzverwalter
- zum einen als Vertreter der insolvenzbefangenen Gesellschaft, aber
- zum anderen auch aus abgetretenen Ansprüchen
vorgehen.
Ausgeweitete Beraterhaftung: Der BGH stellte seit dem Jahr 2011 in mehreren Entscheidungen fest, dass die Schutzwirkung des Beratervertrages nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter die Haftung auf den Schaden der
- Gesellschafter und/oder
- Geschäftsführer
der geprüften Gesellschaft ausweiten kann.
Beraterhinweis In diesen Fällen droht dem "falsch beratenden" Steuerberater die Inanspruchnahme auch von Seiten des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers. Diese möglichen Ansprüche kann sich der Insolvenzverwalter vom Gesellschafter und/oder dem Geschäftsführer abtreten lassen.
b) Mögliche Folgen gerade für den Jahresabschlussersteller aufgrund geänderter Rechtsprechung und neuer Gesetzeslage
Der überwiegende Teil von Insolvenzverfahren in Deutschland weist im Vorfeld der Antragstellung bereits eine längere Phase der Insolvenzverschleppung auf.
aa) Beachtung der neuesten (verschärfenden) BGH-Rechtsprechung
Geschäftsleiter und ihre Berater sollten mit Blick auf die Frage des Zeitpunkts für eine rechtzeitige Einleitung von Gegenmaßnahmen
- im Falle einer beginnenden Krise bzw.
- der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung im Falle einer bereits entsprechend fortgeschrittenen Krise
unbedingt die neueste BGH-Rechtsprechung beachten. Diese weitet die Haftungsgefahren in Fällen von Insolvenzverschleppung erheblich aus. Beachten Sie: Künftig kann sich die Haftung
ergeben.
Beachten Sie: Dies galt zu Zeiten der Konkursordnung und entgegen den ursprünglichen Zielen des Gesetzgebers – der eine frühzeitige Antragstellung erreichen und damit eine Sanierung unter Insolvenzschutz ermöglichen wollte – leider auch nach Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999 und später dem ESUG noch immer.
bb) Neue Gesetzeslage: Das StaRUG
Bereits lange vor der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber unterdessen einen neuen Anlauf genommen, diesen Tendenzen entgegenzuwirken. Offensichtlich wirkte die – bislang noch erstaunlich unbegründete – Angst vor der Krisen-Welle durch die Pandemiefolgen letztlich noch als Katalysator für eine zügige Umsetzung der Vorgaben einer europäischen Richtlinie aus den Jahren 2018 und 2019 für die Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungssystems.
Seit Beginn des Jahres 2021 eröffnet der vorinsolvenzliche Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG den Unternehmen auch nach deutschem Recht die Möglichkeit, ihre (Finanz-)verbindlichkeiten außerhalb eines Insolvenzverfahrens durch einen mit qualifizierter Mehrheit der betroffenen Gläubiger umsetzbaren Restrukturierungsplan neu aufzustellen.
Ziel des Gesetzgebers: Der Gesetzgeber wollte mit dem StaRUG eine zusätzliche Handlungsoption zur Vermeidung einer Insolvenz schaffen und das deutsche Sanierungsrecht damit im Wettbewerb der europ...