Leitsatz
Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht (entgegen BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl I 2017, 1001, Rz. 15a).
Normenkette
§ 13b, § 27 Abs. 19 UStG
Sachverhalt
Der Kläger, ein Bauträger, lieferte von ihm errichtete Wohnungen steuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. Für die Errichtung der Gebäude bezog er Bauleistungen von im Inland ansässigen Bauunternehmern, die übereinstimmend mit dem Kläger davon ausgingen, dass der Kläger als Leistungsempfänger Steuerschuldner sei, und Rechnungen ohne Steuerausweis erteilten. Der Kläger beantragte, diese Besteuerung rückgängig zu machen, da die Voraussetzungen für eine in seiner Person entstandenen Steuerschuld nicht vorlägen. Anders als der Einspruch hatte die Klage zum Finanzgericht Erfolg (FG München, Urteil vom 10.10.2017, 14 K 344/16, Haufe-Index 11289050, EFG 2017, 1842).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und verwarf die Verwaltungsanweisung des BMF.
Hinweis
Das Bauträgerdrama nähert sich seinem Schlusspunkt.
1. Im Jahr 2010 verfügte die Finanzverwaltung eine "Klarstellung" zu ihrer Sichtweise bei der Anwendung von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 UStG a.F. auf Bauträger (BMF, Schreiben vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 254). Danach wurden Bauträger Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen, wenn sie zu mindestens 10 % Wohnhäuser oder Wohnungen bereits in der Bauphase verkauften (vgl. hierzu z.B. Forster, DStR 2011, 351).
Hieraus ergaben sich zum einen erhebliche Abgrenzungsprobleme für die Bestimmung der zum sog. Reverse Charge verpflichteten Bauträger. Zum anderen widersprach diese Sichtweise dem Grundprinzip des § 13b UStG: Die Anordnung der Steuerschuld des Leistungsempfängers dient der Bekämpfung von Steuerausfällen. Dies wird dadurch erreicht, dass Steuerschuld und Vorsteuerabzug in einer Person zusammengeführt werden. Das funktioniert beim Bauträger nicht, wenn er im Hinblick auf seine steuerfreien Grundstückslieferungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hier kommt es somit nur zu einer Verlagerung der Steuerschuld.
2. Das gedankliche Konstrukt der Finanzverwaltung brach bereits im ersten Revisionsverfahren eines Bauträgers, das den BFH erreichte, zusammen (BFH, Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl II 2014, 128, BFH/NV 2014, 130, BFH/PR 2014, 53). Da es nicht möglich war, die "nach der Verwaltungsauffassung maßgebliche 10 %-Grenze zutreffend zeitnah zu ermitteln", verneinte der BFH kategorisch die Anwendung von § 13b UStG auf Bauleistungen, die Bauträger zur steuerfreien Grundstückslieferung beziehen.
3. Zur Vermeidung eines aus fiskalischer Sicht desaströsen Wohnungsbaus ohne Umsatzsteuerbelastung schwenkte die Finanzverwaltung ungewöhnlich rasch auf die BFH-Linie um (BMF, Schreiben vom 5.2.2014, BStBl I 2014, 233). Flankierende Maßnahmen waren die Einführung eines Bescheinigungsverfahrens in § 13b UStG, das seit seinem Inkrafttreten am 1.10.2014 bis heute reibungslos zu funktionieren scheint und eine Schadensbegrenzungsregelung in § 27 Abs. 19 UStG, die mit leichter Modifikation die Billigung des BFH gefunden hat. Änderungen zulasten des Bauunternehmers, dem für seine Leistungen an Bauträger aufgrund der klaren Weisungslage der Finanzverwaltung eigentlich Vertrauensschutz zusteht, sind danach in dem Umfang möglich, als ihm ein zivilrechtlicher Nachforderungsanspruch gegen den Bauträger zusteht (BFH, Urteil vom 23.2.2017, V R 16, 24/16, BStBl II 2017, 760, BFH/NV 2017, 872, BFH/PR 2017, 239).
4. Offengeblieben war bislang, ob die Finanzverwaltung dem Bauträger eine Korrektur seiner Steuerbescheide zum Entfallen der rechtswidrig bei ihm vorgenommenen Besteuerung verweigern darf.
Die Finanzverwaltung macht bislang diese Korrektur davon abhängig, dass der Bauträger entweder Umsatzsteuer an den Bauunternehmer nachzahlt oder dem Finanzamt eine Aufrechnung gegen den Bauträger mit einem vom Bauunternehmer erworbenen Nachforderungsanspruch möglich ist (BMF, Schreiben vom 26.7.2017, BStBl I 2017, 1001, Rz. 15a).
Der BFH sieht dies diametral anders:
- Nach seinem Urteil sind rechtswidrige Steuerfestsetzungen bei Bestehen einer verfahrensrechtlichen Korrekturmöglichkeit zu ändern.
- Festsetzungs- und Erhebungsverfahren sind eigenständig und können nur aufgrund besonderer Regelungen – wie etwa in § 27 Abs. 19 UStG (dort zulasten des Bauunternehmers) – miteinander verbunden werden. Eine derartige Regelung zulasten des Bauträgers besteht nicht. Ein Abstellen auf Zahlungen oder Aufrechnungen kommt danach nicht in Betracht.
- Schließlich ist es der Finanzverwaltung verwehrt, das Verlangen nach dem Entfallen einer rechtswidrigen Besteuerung als tr...