Möchte der Gesetzgeber somit den aufgezeigten Widersprüchen und Friktionen durch den Verweis in § 18 Abs. 1 S. 2 – neu – GrEStG-E auf die Regelungen des § 93c AO entgehen und die elektronische Übermittlung von Veräußerungsanzeigen, Mitteilungen etc. somit auch im Bereich der Verkehrsteuern etablieren, bliebe es ihm zunächst unbenommen, die bestehenden Regelungen des § 93c AO insb. unter Beachtung der Besonderheiten der Verkehrsteuern "fit zu machen". Dabei wäre in einem ersten Schritt erforderlich, den Wortlaut der Norm nicht nur – wie bisher – auf die "steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen" zu beschränken, sondern vielmehr auch auf "steuerliche Daten eines steuerrechtlichen Vorgangs" zu erweitern.

Entscheidet sich der Gesetzgeber zu diesem Schritt, so drängt sich zugleich die Anschlussfrage auf, ob der Gesetzgeber die mit der elektronischen Datenübermittlung nach Maßgabe des § 93c AO verbundenen und bereits oben aufgezeigten Folgen (z.B. Haftung nach § 72a Abs. 4 AO oder Außenprüfung nach § 203a AO) auch für verkehrsteuerliche Zwecke in seiner Gesamtheit aufrechterhalten möchte. Zwar besteht – gleichsam wie bei der Nutzung von drittübermittelten Daten für Veranlagungssteuern – das Bedürfnis, dass auch die durch Dritte beigestellten Daten für verkehrsteuerliche Zwecke eine strukturelle Gewähr für ihre Richtigkeit bieten und die Datenübermittler zu der Übermittlung materiell-rechtlich "richtiger" Daten diszipliniert werden müssen, doch so zeigt sich gerade im Bereich der Anzeigenverpflichtung für verkehrsteuerliche Zwecke, dass hauptsächlich der staatliche Verwaltungsapparat (s. bspw. in § 18 Abs. 1 S. 1 GrEStG: die Gerichte, Behörden und Notare[18]) zur Lieferung von Informationen indienstgenommen wird, der bereits nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist und somit keiner gesonderten Disziplinierung bedarf. Viele der mit dem Verweis auf die Regelungen des § 93c AO verbundenen Folgen "passen" somit nicht für die elektronische Übermittlung von staatlichen Informationen für verkehrsteuerliche Zwecke. Um diese unliebsamen Folgen auszuschließen, böte sich hingegen nur der vielfach bereits bewährte, einfachgesetzliche Ausschluss an[19].

Gänzlich unbenommen bliebe es dem Gesetzgeber darüber hinaus eigenständige und zugleich allgemeingültige Regelungen zur elektronischen Datenübermittlung speziell für verkehrsteuerliche Zwecke in die AO als Mantelgesetz aufzunehmen, auf die die einzelgesetzlichen Anordnungen verweisen können. Bis zu einer solchen "großen Lösung" käme es für die Einfügung des § 18 Abs. 1 S. 2 – neu – GrEStG zudem in Betracht, dem Vorbild des § 229 Abs. 6 BewG zu folgen und bloß die Übermittlung "nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" anzuordnen, jedoch auf den besonderen Verweis auf die Regelungen des § 93c AO zu verzichten und weitere Einzelheiten der elektronischen Übermittlung durch die Exekutive bestimmen zu lassen (§ 87b Abs. 1 u. 2 AO). Auch eine solche Lösung verbindet den Charme, den gewünschten elektronischen Übermittlungsweg aufrechtzuerhalten, jedoch zugleich die unliebsamen bzw. unpassenden Folgen des § 93c AO auszuhebeln.

[18] In den Fällen der Anzeige von grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgängen nach § 18 GrEStG handelt das Gericht nicht in seiner Funktion als Rechtsprechungsorgan, sondern als Exekutivorgan. Entsprechendes gilt für den Notar, der als Beliehener Teil der mittelbaren Staatsverwaltung ist.

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