Sind bei der GmbH, deren Anteile eingelegt werden, Auskehrungen aus dem Einlagekonto erfolgt, sind diese von den AK abzuziehen. Übersteigen die Auskehrungen die AK, wird ein Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 EStG erzielt.[6] Nach der Auffassung des BFH sind auch i.R.d. Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung ins BV Auskehrungen aus dem Einlagekonto AK-mindernd zu berücksichtigen. Dies ist konsequent. Bei Anteilen im BV kann es insoweit zu negativen AK kommen, die sich erst bei einer Veräußerung oder Liquidation auswirken.
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