Rz. 80

[Autor/Stand] Die Nutzbarmachtung für Zwecke der Forschung oder Volksbildung unterscheidet den Erlass nach § 32 Abs. 2 GrStG von dem Erlasstatbestand des § 32 Abs. 1 Nr. 1GrStG, bei dem es auf diese Voraussetzung nicht ankommt.[2] Aus der Anerkennungsentscheidung der Fachbehörde muss sich ergeben, dass die Gegenstände dem Zweck der Forschung oder dem Zweck der Volksbildung nutzbar gemacht sind.[3] Das Steuerrecht verwendet die Begriffskombination auch in § 13 Abs. 1 Nr. 2a ErbStG. Der Zweck der Forschung zielt auf das besondere Interesse wissenschaftlich orientierter Nutzer, ohne Nichtwissenschaftler damit auszuklammern.[4] Volksbildung bringt vor allem das laienhafte Allgemeininteresse an den Gegenständen zum Ausdruck.[5]

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Die Gegenstände müssen in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der Öffentlichkeit, mindestens aber den interessierten Kreisen, ohne Weiteres zugänglich sein.[7] Die Zugangsmöglichkeiten müssen in geeigneter Form allgemein erkennbar sein. Es reicht aus, wenn die Gegenstände von kultureller Bedeutung als Teile einer Sammlung nicht ständig, sondern im Wechsel immer wieder ausgestellt werden.[8] Maßnahmen zum Schutz der Gegenstände gegen Beschädigung oder Entwendung sind zu berücksichtigen.[9]

 

Rz. 82– 83

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. Troll/Eisele12, § 32 GrStG Rz. 7.
[3] Vgl. A 32.3. Abs. 2 Satz 1 AEGrStG.
[4] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 35.
[5] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 35.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[7] Vgl. Troll/Eisele12, § 32 GrStG Rz. 7.
[8] Vgl. Schienke-Ohletz in von Oertzen/Loose2, § 13 ErbStG Rz. 20.
[9] Vgl. Schienke-Ohletz in von Oertzen/Loose2, § 13 ErbStG Rz. 20.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?