Rz. 84

[Autor/Stand] Das Gesetz fordert eine nachhaltige Minderung des Rohertrags für den Grundbesitz durch die Benutzung zum Zweck der Forschung oder Volksbildung.[2] Der Umfang des Erlasses richtet sich im Gegensatz zu § 32 Abs. 1 GrStG nach der Minderung des Rohertrags durch die Verwendung des Grundstücks zu dem begünstigten Zweck.[3] Es muss das Verhältnis bestimmt werden, in dem der tatsächliche Rohertrag zu dem ohne die begünstigte Benutzung zu erzielenden Rohertrag steht.[4] Zu einer Rohertragsminderung von 100 % kommt es beispielsweise, wenn die Gegenstände unentgeltlich zur Schau gestellt werden und die Räumlichkeiten im Alternativfall entgeltlich überlassen werden könnten.[5] Im Unterschied zu den Erlasstatbeständen der §§ 33, 34 GrStG ist der Erlass nicht davon abhängig, dass die Rohertragsminderung mehr als 50 % ausmacht.[6]

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Die Ermittlung des Rohertrags ist jeweils auf den gesamten Steuergegenstand zu beziehen, auch wenn die Gegenstände nur in einem Teil untergebracht sind.[8] Zum Begriff des Rohertrags vgl. Rz. 29. Die Steuerbefreiung macht an der Rohertragsminderung für Grundbesitz fest. Daher sind Erträge, die im Zusammenhang mit den Gegenständen von kultureller Bedeutung anfallen – bspw. Eintrittsgelder oder öffentliche Zuschüsse – nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.[9] Ob und in welchem Umfang der Rohertrag gemindert ist, muss von der Gemeinde festgestellt werden.[10]

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Ist der Rohertrag für das Grundstück nur schwer festzustellen, etwa aufgrund von Eigennutzung, ist wie folgt zu verfahren:[12]

Im ersten Schritt ist festzustellen, ob für die Räume, in denen die steuerbegünstigten Gegenstände untergebracht sind, noch ein Rohertrag verbleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist von der Gemeinde unter Mitwirkung des Lagefinanzamts in einem zweiten Schritt der Prozentsatz zu ermitteln, mit dem dieser Grundstücksteil im Grundsteuerwert für das gesamte Grundstück enthalten ist.[13] Die Ermittlung erfolgt bei Wohngrundstücken nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche, die der Unterbringung der steuerbegünstigten Gegenstände dient, zur gesamten Wohn- und Nutzfläche. Bei Nichtwohngrundstücken erfolgt die Ermittlung im Verhältnis der Bruttogrundfläche, die der Unterbringung der steuerbegünstigten Gegenstände dient, zur gesamten Bruttogrundfläche. Ein diesem Prozentsatz entsprechender Betrag ergibt den Grundsteuererlass.

 

Rz. 87– 88

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Lehmann in Grootens, § 32 GrStG Rz. 66.
[3] Vgl. Troll/Eisele12, § 32 GrStG Rz. 7.
[4] Vgl. Troll/Eisele12, § 32 GrStG Rz. 7.
[5] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 36.
[6] Vgl. Troll/Eisele12, § 32 GrStG Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[8] Vgl. R 37 Abs. 2 Satz 3 GrStR 1978.
[9] Vgl. Troll/Eisele12 § 32 GrStG Rz. 7; Lehman in Grootens, § 32 GrStG Rz. 70; Roscher, eKomm., § 32 GrStG Rz. 15.; a.A. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 36.
[10] Vgl. Geiger, § 32 GrStG Rz. 11.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[12] Zum Folgenden vgl. A 32.3. Abs. 4 Satz 2 bis 5 AEGrStG, der den Inhalt von R 37 Abs. 4 Satz 2 GrStR 1978 übernommen hat.
[13] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 36.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023

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