Rz. 24

[Autor/Stand] Der Erlasstatbestand bezieht sich auf Rohrertragsminderungen bei bebauten Grundstücken. Ausgeschlossen sind unbebaute Grundstücke, sodass der bewertungsrechtlichen Abgrenzung nach §§ 246, 248 BewG entscheidende Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist die bewertungsrechtliche Artfeststellung.[2] § 248 Satz 1 BewG enthält die Definition des Begriffs "bebautes Grundstück", die im Wesentlichen dem bei der Einheitsbewertung geltenden § 74 BewG entspricht (§ 248 Rz. 1). Danach liegt ein bebautes Grundstück vor, wenn sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Bei einer Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten ist der bezugsfertige Teil nach § 248 Satz 2 BewG als benutzbares Gebäude anzusehen. Auch dies entspricht der für die Einheitsbewertung geltenden Vorschrift § 74 Satz 2 BewG (§ 248 Rz. 2).

Für den Grundsteuerteilerlass nach § 34 Abs. 1 GrStG kommen vermietete, nicht gewerblich eigengenutzte und ungenutzte bebaute Grundstücke in Betracht.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Unbebaut ist ein Grundstück, auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden, wobei die Benutzbarkeit mit der Bezugsfertigkeit beginnt. Sind Gebäude vorhanden, die dauerhaft keiner Nutzung zugeführt werden können, beispielsweise, weil sie zerstört oder dem Verfall preisgegeben sind, führt dies nicht zu einer Änderung die Qualifikation des Objekts als unbebautes Grundstück.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. Krumm/Paeßens, § 34 GrStG Rz. 7 mit Hinweis auf VG Magdeburg v. 25.11.2009 – 2 A 240/08, BeckRS 51348.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024

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