Aus der obigen Untersuchung lässt sich zunächst festhalten, dass die Verschiebung der erstmaligen Anwendbarkeit des § 39 Abs. 4a EStG ab dem 1.1.2026 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 ausschließlich und allein auf die verspätete bzw. noch nicht erfolgte technische Umsetzung auf Seiten der empfangenden Finanzverwaltung zurückzuführen ist und die insoweit bereits getätigten Dispositionen der Versicherungsunternehmen enttäuscht werden.

Hinzu kommt, dass die Verschiebung der Anwendbarkeit

  • gleichzeitig zu einer der Finanzverwaltung eingeräumten "technischen Umsetzungszeit" von mindestens fünf (!) Jahren führt und
  • zugleich aufzeigt, dass zwischen Anspruch und Wirklichkeit in Sachen Bürokratieabbau im deutschen Steuerrecht immense Differenzen zu Tage treten.

Appell an den Gesetzgeber: Letztlich ist der Gesetzgeber im Interesse der indienstgenommenen Versicherungsunternehmen dazu angehalten, für eine eindeutige gesetzliche Klarstellung des Zeitpunkts der erstmalig durchzuführenden Datenübermittlung zu sorgen, da nach dem hiesigen und einzig zutreffenden Auslegungsergebnis in Anbetracht der derzeitigen Gesetzeslage eine erstmalige Datenübermittlung erstmalig zum 20.11.2026 vorzunehmen ist. Aufgrund der insoweit "falschen" Ansicht der Finanzverwaltung, die bereits eine Datenübermittlung zum 20.11.2025 vorsehen dürfte, wäre es wünschenswert, die dadurch bestehende Rechtsunsicherheit der Versicherungsunternehmen durch den Gesetzgeber möglichst frühzeitig aufzulösen.

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