§ 39 Abs. 4a S. 1 Halbs. 1 EStG sieht vor, dass das Versicherungsunternehmen als mitteilungspflichtige Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern (im Folgenden: BZSt) nach Maßgabe des § 93c AO die in § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu übermitteln hat, soweit der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung nicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen widerspricht[4].
Bei den in § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG genannten Beiträgen handelt es sich um die monatlichen Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung[5],
- wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a EStG) oder
- wenn diese Beiträge die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG erfüllen (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b EStG).
In den Fällen des § 39 Abs. 4 Nr. 4...
- ... Buchst. a EStG ist somit die Höhe der monatlichen Beiträge elektronisch zu übermitteln, wie sie Bemessungsgrundlage für den steuerfeien Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG sind[6];
- ... Buchst. b EStG sind hingegen die Beiträge zur Basiskrankenversicherung elektronisch zu übermitteln, wie sie auch beim Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG abziehbar wären, d.h. ohne einen Anteil für das Krankengeld, Leistungserweiterungen wie Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer etc.[7]
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