§ 39 Abs. 4a S. 1 Halbs. 1 EStG sieht vor, dass das Versicherungsunternehmen als mitteilungspflichtige Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern (im Folgenden: BZSt) nach Maßgabe des § 93c AO die in § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu übermitteln hat, soweit der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung nicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen widerspricht[4].

Bei den in § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG genannten Beiträgen handelt es sich um die monatlichen Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung[5],

In den Fällen des § 39 Abs. 4 Nr. 4...

  • ... Buchst. a EStG ist somit die Höhe der monatlichen Beiträge elektronisch zu übermitteln, wie sie Bemessungsgrundlage für den steuerfeien Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG sind[6];
  • ... Buchst. b EStG sind hingegen die Beiträge zur Basiskrankenversicherung elektronisch zu übermitteln, wie sie auch beim Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG abziehbar wären, d.h. ohne einen Anteil für das Krankengeld, Leistungserweiterungen wie Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer etc.[7]
[4] Das Widerspruchsrecht verhindert, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben wird, aus der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu ziehen (BT-Drucks. 19/22850, 99). Das Widerspruchsrecht führt nur dazu, dass das Versicherungsunternehmen keine elektronische Datenübermittlung nach § 39 Abs. 4a S. 1 EStG für das Lohnsteuerabzugsverfahren durchführen muss. Zu einer elektronischen Datenübermittlung der Gesamtbeiträge für das Veranlagungsverfahren nach § 10 Abs. 2b S. 1 EStG bleibt das Versicherungsunternehmen als mitteilungspflichtige Stelle weiterhin verpflichtet.
[5] Die Regelungen betreffen also nicht die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung und auch nicht die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (BT-Drucks. 19/22850, 98).
[6] BT-Drucks. 19/22850, 98.
[7] BT-Drucks. 19/22850, 98; § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b EStG wurde nachträglich durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022, BGBl. I 2022, 2294 dahingehend konkretisiert, dass lediglich die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG) zu übermitteln sind und im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht auch weitere, im Veranlagungsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 – 4 EStG abziehbare Beiträge Berücksichtigung finden (s. hierzu BT-Drucks. 20/3879, 92 unter Verweis auf eine "langjährige Praxis" bei der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren).

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