Leitsatz
Die Regelung des § 8b Abs. 6 KStG ist über die Vorschrift des § 7 Satz 1 GewStG auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft in Form einer Personenhandelsgesellschaft anzuwenden.
Sachverhalt
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaft sind. Die Klägerin hat eine Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft erworben und später mit einem Gewinn i.H.v. ca. 400.000 EUR veräußert. Diesen Gewinn behandelte die Klägerin im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2002 gemäß § 8b Abs. 6 KStG als steuerfreien Ertrag. Das beklagte Finanzamt erhöhte allerdings den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb um den Veräußerungsgewinn. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein mit der Begründung, dass es Ziel des Steuersenkungsgesetzes gewesen sei, Dividenden, die von Körperschaften ausgeschüttet würden, sowie Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen durch Körperschaften von der Besteuerung freizustellen. Die Regelung würde nach § 7 GewStG auf den Gewerbeertrag durchschlagen. Durch die Heranziehung der zwischengeschalteten Klägerin zur Gewerbesteuer würden die Ziele des Gesetzgebers unterlaufen, da ohne Zwischenschaltung dieser Personengesellschaft keine Gewerbesteuer auf die Dividenden und Veräußerungsgewinne anfallen würde, während bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft nunmehr Gewerbesteuer erhoben wird. Der Einspruch der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen, da durch das BMF-Schreiben vom 28.4.2003, Tz. 57 (BStBl 2003 I S. 292) die Anwendung des § 8b KStG auf der Ebene der Mitunternehmerschaft ausdrücklich untersagt sei. Ein Veräußerungsgewinn, den eine Personengesellschaft durch die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erziele, sei daher nicht von der Gewerbesteuer freizustellen, da die Personengesellschaft selbst Gewerbesteuersubjekt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist. Die Vorschrift des § 8b Abs. 6 KStG sei hingegen eine körperschaftsteuerliche Einkommensermittlungsvorschrift für den an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter in der Rechtsform einer Körperschaft und könne daher erst auf der nachgelagerten Gesellschafterebene, nicht jedoch auf der gewerbesteuerlich ausschließlich maßgebenden Gesellschaftsebene eingreifen.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Die Regelung des § 8b Abs. 6 KStG ist über die Vorschrift des § 7 Satz 1 GewStG auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft in Form einer Personenhandelsgesellschaft anzuwenden. Gemäß § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt oder vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Der Wortlaut der Vorschrift des § 7 Satz 1 GewStG, der die Möglichkeiten sowohl der Einbeziehung der Regelungen des § 8b KStG in die Ermittlung des Gewerbeertrags als auch deren Nichtberücksichtigung zulässt, steht nach Auffassung des FG einer Auslegung nicht entgegen, die die Regelungswirkungen des § 8b Abs. 6 KStG mit in die Ermittlung des Gewerbeertrags einbezieht. Denn der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn ist nur insoweit dem Gewerbeertrag zugrunde zu legen, als er im selben Zeitraum auch bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen ist. Der dem Gewerbeertrag zugrunde liegende Gewinn ist daher um solche Größen zu bereinigen, die nicht zum Einkommen gehören, denn das Einkommen umfasst als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer nur die steuerpflichtigen Einkünfte. Einnahmen, die entweder unter keine Einkunftsart fallen oder die aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung als steuerfrei behandelt werden, rechnen daher nicht zum Gewerbeertrag. Für diese Auslegung sprechen auch der Normzusammenhang des § 8b Abs. 6 KStG mit § 8 Nr. 5 sowie § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.
Hinweis
Das Urteil ist zu begrüßen, da es der Gesetzesintention der Vorschriften des § 7 Satz 1 GewStG sowie § 8b KStG entspricht, von der Körperschaftsteuer befreite Gewinne nicht zum Gewerbeertrag zu zählen. Es darf dabei keinen Unterschied machen, ob die Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft direkt oder lediglich mittelbar über eine inländische Personengesellschaft gehalten wird. Eine schnellstmögliche Änderung der Tz. 57/58 des BMF-Schreibens vom 28.4.2003 wäre wünschenswert, um weitere Klageverfahren zu vermeiden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 31.08.2005, 7 K 1000/04