Rz. 7

Nach § 289b Abs. 2 HGB war ein Unternehmen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, sofern es in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen wurde und das Mutterunternehmen eine nichtfinanzielle Konzernerklärung im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellte und veröffentlichte. Auch bei der CSRD ist eine Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung möglich, sofern Tochterunternehmen in einen Konzernnachhaltigkeitsbericht einbezogen werden, solange das Tochterunternehmen nicht selbst kapitalmarktorientiert ist (Rz 65 und 90).

Für die Befreiung unerheblich war und bleibt, ob das (befreiende) Mutterunternehmen seinen Sitz in der EU, dem EWR oder einem Drittstaat hat. Auch war es für die Befreiung unbeachtlich, ob die Aufstellung der nichtfinanziellen Konzernerklärung beim Mutterunternehmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig erfolgt.

 

Rz. 8

Der um eine nichtfinanzielle Erklärung ergänzte Konzernlagebericht entfaltete gem. CSR-RUG nur dann eine befreiende Wirkung, wenn dieser nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der EU oder eines EWR-Vertragsstaats im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie aufgestellt wurde, eine nichtfinanzielle Konzernerklärung beinhaltet sowie in deutscher oder englischer Sprache öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nach dem Wortlaut des § 289b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGB musste der Konzernlagebericht einschl. der nichtfinanziellen Konzernerklärung nach Maßgabe des nationalen Bilanzrechts eines EU/EWR-Staats im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie aufgestellt werden. Nach dem Sinn und Zweck war es jedoch ausreichend, wenn lediglich die nichtfinanzielle Konzernerklärung diesen Anforderungen entspricht. Gleiches galt für die Sprache, in der die Veröffentlichung erfolgt. Auch hier war vertretbar, wenn nur die nichtfinanzielle Konzernerklärung dieser Anforderung genügt.

 

Rz. 9

Die Inanspruchnahme der Befreiung ist gem. § 289b Abs. 2 S. 3 HGB im Lagebericht des Tochterunternehmens anzugeben. Zusätzlich ist im Lagebericht des Tochterunternehmens aufzunehmen, wer das den Konzernlagebericht erstellende Mutterunternehmen ist und wo dieser Konzernlagebericht öffentlich zugänglich ist.

 

Rz. 10

Darüber hinaus sind Unternehmen von der Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung (bzw. eines Nachhaltigkeitsberichts gem. CSRD) befreit, wenn diese aufgrund anderer Befreiungsvorschriften keinen Lagebericht aufstellen müssen. Die Pflicht zur Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung knüpft an die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts an.[1]

 

Rz. 11

Die Möglichkeit zur Befreiung von den Berichtsanforderungen des CSR-RUG galt gem. § 289b Abs. 2 S. 2 HGB entsprechend für den Fall des Einbezugs in einen sog. gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht des Mutterunternehmens.[2]

[2] Zu den Voraussetzungen der Befreiungen s. a. Störk/Schäfer/Schönberger, Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl., 2020, § 289b HGB, Rz. 30 ff.; Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl., 2023, § 289b, Rz. 16.

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