Carmen Auer, Viola Möller
Rz. 59
Im Vergleich zum Entwurf der CSRD enthält dessen verabschiedete Fassung i. W. eine Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunkts vom 1.1.2023 um 1 Jahr für die bereits zuvor nach der NFRD berichtspflichtigen Unternehmen und um 2 Jahre für alle anderen großen Unternehmen. Darüber hinaus werden erstmalig Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in den Anwendungsbereich fallen, sofern sie in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 150 Mio. EUR Umsatz innerhalb der EU erwirtschaften und entweder über ein großes Tochterunternehmen oder ein kapitalmarktorientiertes Tochterunternehmen (Ausnahme: EU-Mikro-Unternehmen) oder über eine Niederlassung in der EU mit einem Umsatz von mehr als 40 Mio. EUR verfügen.
I. E. sieht die zeitliche Staffelung eine Berichtspflicht vor,
- ab dem 1.1.2024 für alle bisher zur Aufstellung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung verpflichteten Unternehmen,
- ab dem 1.1.2025 für alle anderen großen Unternehmen,
- ab dem 1.1.2026 für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen,
- ab dem 1.1.2028 für die betroffenen Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU.
Rz. 60
Für kapitalmarktorientierte KMU besteht ein Wahlrecht zu einem 2-jährigen Übergangszeitraum hinsichtlich der zeitlichen Anwendung (d. h. erstmalige Anwendung im Geschäftsjahr 2028). Sofern die Opt-out-Möglichkeit in Anspruch genommen wird, hat eine Erklärung im Lagebericht zu erfolgen, aus welchen Gründen auf die Aufstellung des Nachhaltigkeitsberichts verzichtet wurde.
Somit sind von der kommenden Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nur nicht kapitalmarktorientierte KMU und sog. Kleinstunternehmen (EU-Mikro-Unternehmen) ausgenommen (siehe zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU auch § 10D).
Rz. 61
Es ist davon auszugehen, dass auch zahlreiche öffentliche Unternehmen von der Berichtspflicht (mittelbar) durch landesrechtliche Vorschriften, Satzungen oder Gesellschaftsverträge betroffen sein werden.
Rz. 62
Allein in Deutschland werden von der Ausweitung der Berichtspflicht schätzungsweise 13.200 Unternehmen direkt betroffen sein, was einer Vervielfachung entspricht. Von der Berichtspflicht sollen nur Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Unternehmen betroffen sein, somit also nicht kapitalistisch geprägte Personenhandelsgesellschaften der Aufstellungspflicht nicht unterliegen. Zusätzlich könnten schätzungsweise 18.500 öffentliche Unternehmen in Deutschland von den Neuerungen betroffen sein.
Rz. 63
Neben der Vielzahl von Unternehmen, die direkt von der Richtlinie neu betroffen sein werden, werden viele Unternehmen indirekt tangiert; denn es kann davon ausgegangen werden, dass z. B. i. R. d. Lieferkette von den berichtspflichtigen Unternehmen verstärkt nichtfinanzielle Informationen angefordert werden bzw. ihnen zur Verfügung gestellt werden müssen. Für alle nicht von der Berichtspflicht betroffenen Unternehmen ist vorgesehen, maßgeschneiderte unverbindliche Empfehlungen für eine Berichterstattung zu erlassen (siehe zum ED ESRS VSME § 10D Rz 17 ff.).
Rz. 64
Darüber hinaus sieht die CSRD vor, dass auch Mutterunternehmen von großen Unternehmensgruppen zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet werden. Der Konzernnachhaltigkeitsbericht muss die erforderlichen Angaben für den gesamten Konsolidierungskreis enthalten. Da die inhaltlichen Anforderungen an die Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung jedoch als übertragbar anzusehen sind, wird im Folgenden lediglich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung aus Einzelunternehmenssicht eingegangen. Für die Aufstellungspflicht eines Konzernnachhaltigkeitsberichts ist nicht entscheidend, ob das Mutterunternehmen selbst die Größenkriterien erfüllt, sondern die Größenkriterien aus Sicht der Konzerngruppe erfüllt werden.