Das MediationsG nennt zwei Arten von Mediatoren: Zum einen den Mediator, für den das Gesetz bestimmte Grundanforderungen regelt, und zum anderen den zertifizierten Mediator. Die Bezeichnung "zertifizierter Mediator" darf nur führen, wer eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) vom 21.8.2016 entspricht. Der nicht zertifizierte Mediator kann auf die Mediation als Tätigkeitsschwerpunkt hinweisen.

Die Mediation erfolgt i. d. R. in einer oder mehreren Sitzungen. Vergütungsgrundlage für die Mediationstätigkeit ist die übliche Vergütung nach § 612 BGB. Diese orientiert sich dabei einerseits am Zeitaufwand, andererseits aber auch an der Zahl der Personen, die eine einvernehmliche Beilegung eines Konflikts anstreben. Ein Stundensatz zwischen 200 und 400 EUR dürfte als angemessen gelten.

 
Hinweis

Vergütungsvereinbarung treffen

Es ist dringend zu empfehlen, vor Mediationsbeginn eine Vergütungsvereinbarung mit den Medianten zu treffen. § 34 RVG sieht ein solches Vorgehen für Rechtsanwälte ausdrücklich vor. Der Stundensatz des anwaltlichen Mediators wird in Anlehnung an die sonstige anwaltliche Tätigkeit mit 250–650 EUR angegeben.

[1]

[1] Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 6. Aufl. 2024, § 69, Rn. 70.

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