Rz. 21
Die Tätigkeit als Mediator ist für StB und Steuerbevollmächtigte als vereinbare Tätigkeit zulässig. Nicht zulässig ist jedoch, die Berufsbezeichnung "Mediator" neben der Berufsbezeichnung als StB zu führen. Die Mediation kann jedoch als Tätigkeitsschwerpunkt auf Briefbogen, Praxisbroschüren oder im Internet angeboten werden.
Die Tätigkeit als Mediator erfordert eine Allparteilichkeit und Leitungsmacht für die Erreichung einer Konfliktlösung für die beteiligten Parteien. Fachliche Stellungnahmen z. B. zu steuerlichen oder rechtlichen Fragen durch den Mediator gehören nicht zu den Aufgaben des Mediators. So hat der BGH in seinem Urteil vom 21. 09. 2017, IX ZR 34/17 im Falle eines Rechtsanwalts als Mediator nach § 2 Abs. 3 MedG entschieden, dass bei einvernehmlicher Beratung, in diesem Fall für rechtliche Lösungsvorschläge, die Haftung des Mediators sich nach den Regeln der Anwaltshaftung bestimmt. Entsprechend wäre diese Rechtslage bei entsprechender steuerlicher Beratung durch Steuerberater/innen nach der Berufshaftung anzusehen. Das Urteil führt u. a. aus, dass der Vertrag zwischen dem anwaltlichen Mediator und den Konfliktparteien regelmäßig als mehrseitiger Anwaltsdienstvertrag i. S. v. §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB zu verstehen ist (OLG Hamm v. 20. 10. 1998, U 79/97, MDR 1999, S. 836), so dass der Mediator nach anwaltlichen Grundsätzen haften kann. Entsprechendes wird für steuerberatende Mediatoren gelten.
Die Tätigkeit des Mediators wird auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags durchgeführt, in dem die Rechtsbeziehungen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem zugrundeliegenden Auftrag bestimmt werden müssen. Bei der Abfassung des Mediationsvertrags ist bereits darauf zu achten, dass als Ziel die Konfliktlösung durch das Leiten der Parteien durch den Mediator vereinbart wird. Rechtliche Fragestellungen, insbesondere Verträge bzw. Folgelösungen, dürfen durch einen StB nicht bearbeitet werden. Die Mediatorentätigkeit des StB kann auf unterschiedliche Art und Weise ausgeübt werden, nämlich als alleintätiger Wirtschaftsmediator, Ko-Mediator, ggf. mit Mediatoren anderer Berufsgruppen zusammen, oder als beratende Begleitung eigener Mandanten in Mediationsverfahren. Die Tätigkeit des Mediators ist vor allem durch seine Allparteilichkeit gekennzeichnet. Daher wird im Regelfall die Tätigkeit als Mediator bei eigenen Mandanten schwer möglich sein.
Soweit die Tätigkeit von Berufsträgern ausgeübt wird, kann die Honorierung gem. § 612 BGB entweder mit einem Stundensatz oder einem pauschalen Festbetrag mit dem Medianten vereinbart werden. Bei der Honorarvereinbarung sollte berücksichtigt werden, dass der Mediator eine erhebliche persönliche Leistung erbringt, um bei der Konfliktlösung der Medianten Hilfestellung zu leisten. Ein Stundensatz von mindestens 150 Euro erscheint als sachgerecht (vgl. E II – Rz. 29–36).