Literatur: Zieseke/Gerken, SteuK 2013, 45; Spilker, SteuK 2014, 488; Geserich, DStR 2014, 1316; Cropp, FR 2016, 58; Heger, DB 2016, 249; Spilker, NJW 2016, 842; Intemann, NZA 2016, 932; Kanzler, NWB 2016, 1071; Yves, DStR 2016, 1353; Paus, DStZ 2017, 692; Geserich, NWB 2017, 848; Hilbert, NWB 2017, 1336; Perschon, Stbg 2023, 321; Intemannn, NZA 2023, 680 1234; Plenker, BC 2023, 217; Hübner/Berg, FR 2024, 111 und 167.

Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 S. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 4 EStG wurde durch das JStG 2022[1] ab Vz 2023 neu geregelt. Hier gelten die Begrifflichkeiten zum häuslichen Arbeitszimmer weiter, die zuvor Anwendung fanden. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 S. 1 EStG). Die Aufwendungen können aber abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG). Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale; bis Vz 2022: 1.250 EUR) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden (Wahlrecht gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespauschale von 1.260 EUR um ein Zwölftel (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG). Der Betrag von 1.260 EUR ist ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind. Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte Wirtschafts- oder Kalenderjahr ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Personen das Arbeitszimmer nutzen. Sie kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern ist ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen. Auch bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer ist die Jahrespauschale aufgrund ihrer Personenbezogenheit nur einmal anzuwenden. Ein Abzug der Tagespauschale einer Homeoffice-Pauschale ist zusätzlich zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder zur (anteiligen) Jahrespauschale für denselben Zeitraum nicht zulässig (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c S. 3 EStG,"Homeoffice-Pauschale").

Die Finanzverwaltung hat hierzu unter Berücksichtigung der Neuregelungen ab 2023 Stellung genommen.[2]

Die Regelung für das häusliche Arbeitszimmer gilt nicht nur für Gewinneinkünfte, sondern nach § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß auch für Überschusseinkünfte, insbesondere aus nichtselbstständiger Arbeit.[3] Nutzen mehrere Stpfl. ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG in seiner Person vorliegen. Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.[4] Bei Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung ist der Begriff des Mittelpunkts der "betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit" als Mittelpunkt der, der Einkunftserzielung dienenden Tätigkeit aufzufassen. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG dient der typisierenden Abgrenzung zu Aufwendungen, die die private Lebenssphäre des Stpfl. berühren und deswegen einer sicheren Nachprüfung entzogen sind. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.[5]

Ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.[6] Es ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten.[7] Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.[8] Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, unter einem "häuslichen Arbeitszimmer" nur einen Raum zu verstehen, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbe...

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