Literatur: Leu, DStZ 1988, 51; Stahlschmidt, FR 2005, 1183
Begriff
Unter den Reisekostenbegriff der berufsbedingten Auswärtstätigkeit fallen auch Arbeitnehmer, die (nahezu) ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden. Das sind Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte. Bei solchen Arbeitnehmern können Reisekosten nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Ob eine "Fahrtätigkeit" vorliegt, richtet sich daher nicht nach den Merkmalen eines abstrakten Berufsbilds, sondern nach dem typischen Einsatz des jeweiligen Arbeitnehmers im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Für die Art des Fahrzeugs, auf dem der Stpfl. beschäftigt ist, bestehen keine besonderen Regeln. Dabei kann eine typische Fahrtätigkeit auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nicht ausschließlich Fahrtätigkeiten erbringt, sondern auch mit anderen Aufgaben auf dem Fahrzeug betraut ist (wie z. B. ein Zugbegleiter). Maßgeblich ist nicht das Lenken des Fahrzeugs, sondern die typische Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes des Arbeitgebers auf einem Fahrzeug.
Trotz der ständigen Tätigkeit auf einem Fahrzeug ist dieses Fahrzeug nicht die erste Tätigkeitsstätte. Dies kann nur eine ortsgebundene betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG).
Daher stellt die Fahrtätigkeit eine berufsbedingte Auswärtstätigkeit dar. Die durch eine Fahrtätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3 EStG entstehenden Mehraufwendungen sind Werbungskosten.
Eine Fahrtätigkeit i. d. S. wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer an einer ortsgebundenen betrieblichen Einrichtung regelmäßige Hilfsarbeiten durchführt (Wartungsarbeiten, Kontrollmaßnahmen).
Einzelne Fahrtätigkeiten
Folgende Gestaltungen fallen unter die Regelung für die Fahrtätigkeit:
- Lastwagen-, Kraftfahrer im gewerblichen Güternah- und -fernverkehr oder im (Paket-)Zustelldienst;
- Eisenbahn, Fahrer und sonstiges Personal auf Schienenfahrzeugen, z. B. Straßenbahnfahrer, Lokführer und Begleitpersonal auf Zügen,;
- städtischer Linienverkehr, Fahrer von Linien- und Reisebussen. Zwar haben die Fahrer im städtischen Linienverkehr i. d. R. preiswertere Möglichkeiten zur Einnahme von Mahlzeiten als Fahrer im Fernverkehr; sie haben aber wegen der ständigen Ortsveränderung typischerweise höhere Aufwendungen als Arbeitnehmer mit fester Arbeitsstelle ohne Kantine. Auch sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand nicht so hoch, dass regelmäßig eine unzutreffende Besteuerung zu befürchten wäre;
- Überland-Linienverkehr;
- Taxifahrer;
- Reinigungsfahrzeuge (Straßenreinigung, Kanalreinigung, Müllabfuhr usw.), wenn die Tätigkeit der Fahrer von ständiger Ortsveränderung geprägt ist. Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge für Reinigungspersonal, das nicht auf einem Fahrzeug tätig ist;
- Luftfahrzeuge, Piloten, Stewardessen u. a. fliegendes Personal;
- Besatzung von See- und Binnenschiffen; vgl. im Einzelnen Rz. 244 "Seeleute") unabhängig davon, ob diese täglich nach Hause zurückkehren oder an Bord eine dauerhafte Unterkunft haben;
- Fahrer eines Selbstladetransportfahrzeugs in einem Untertagebergwerk; aber zweifelhaft, da eine "großräumige Arbeitsstätte" bzw. ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (ab Vz 2014) vorliegen dürfte und sich die Verpflegungssituation unter Tage nicht ändert, also der Stpfl. jeden Tag der gleichen Verpflegungssituation gegenübersteht, auf die er sich einstellen kann.
Keine Fahrtätigkeit i. d. S. liegt vor, wenn von einer bestimmten Einsatzstelle aus kürzere Fahrten unternommen werden; dann ist diese Einsatzstelle, nicht das Fahrzeug, erste Tätigkeitsstätte z. B. für Polizeibeamte im Streifendienst, da sie ihre erste Tätigkeitsstätte am Ort ihrer dauerhaften dienstlichen Zuordnung haben, also an dem vom Dienstherrn bestimmten Polizeirevier. Zollbeamte im Grenzaufsichtsdienst, Zustelldienst der Post, Verkaufsfahrer, Kundendienstmonteure, Fahrlehrer, Rettungssanitäter) oder es liegt ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Mittagspause regelmäßig auf dem Betriebsgelände verbringt.