Literatur: Viebrock/van Lück/Szrubarski, DStR 2015, 391
Steuerberatungskosten sind danach zu unterscheiden, ob sie die private oder die berufliche Sphäre betreffen. Privat veranlasste Steuerberatungskosten sind ab Vz 2007 nicht abzugsfähig. Beruflich veranlasste Steuerberatungskosten sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Steuerberatungskosten sind Honorarzahlungen an Steuerberater, Nebenkosten, wie Fahrtkosten zum Steuerberater und Unfallkosten auf diesem Weg , Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerfachliteratur und Software.
Steuerberatungskosten sind sämtliche Aufwendungen, die einem Stpfl. dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und Wahrung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt. Der Begriff der Steuerberatungskosten ist weit auszulegen. Hierzu gehören sämtliche Honorare für die Beratung in steuerrechtlichen Angelegenheiten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte sowie die durch abgabenrechtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel erwachsenen Steuerberatungskosten. D.h. die für einkünftebezogene Ermittlungs- und Deklarationsarbeiten entstehenden Steuerberatungskosten können als Werbungskosten abgezogen werden. Die Ermittlung der Einkünfte umfasst die Kosten der Buchführungsarbeiten und der Überwachung der Buchführung, die Ermittlung von Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder von Einnahmenüberschussrechnungen, die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen, soweit es sich nicht um Nebenleistungen nach § 12 Nr. 3 EStG handelt und die Kosten der Beratung. Zur Ermittlung der Einkünfte zählt auch das Ausfüllen des Vordrucks Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Hierzu gehören auch die Steuerberatungskosten für die Aufarbeitung des Sachverhalts im Rahmen einer Selbstanzeige, aber nicht eine steuerstrafrechtliche Tätigkeit. Das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur ESt-Erklärung und das übrige Ausfüllen der ESt-Erklärung gehören nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen, sind als Kosten der privaten Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen. Nicht zu den Werbungskosten gehören die Beratung in allen Fragen der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastung, Freibeträge und Tariffragen. Ebenfalls privat veranlasst ist die Beratung hinsichtlich haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse, Kindergeld, Eigenheimzulage und Erbschaft- und Schenkungsteuer. Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Steuererklärung nach ausl. Recht sind keine Werbungskosten.
Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der ESt-Pflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der ESt-Erklärung des Erblassers, können als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren. Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen oder für die Nacherklärung von Steuern entstehen, die der Erblasser hinterzogen hat, sind Nachlassregelungskosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG.
Entstehen dem Stpfl. Aufwendungen, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst sind, wie z. B. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine. Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur zur Ermittlung der Einkünfte und des Einkommens, Beratungsgebühren für einen Rechtsstreit, der sowohl die Ermittlung von Einkünften als auch z. B. den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen umfasst, ist im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen einer Vereinbarung einer Pauschalvergütung nach § 14 StBVV. Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i. H. v. 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet, ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Stpfl. bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Vz zu folgen.