Abschreibungen
Abschreibungen dienen dazu, die Wertminderungen, denen die Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens unterliegen, zu erfassen. Dabei ist handelsrechtlich zwischen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen zu differenzieren. Die Begriffe im Steuerrecht unterscheiden sich von denen im Handelsrecht. So werden planmäßige Abschreibungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG als "Absetzung für Abnutzung" (AfA) bezeichnet, außerplanmäßige Abschreibungen in § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG als "Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung" (AfaA) oder in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG als "Teilwertabschreibungen".
Handelsrechtlich gelten folgende Abschreibungsregelungen:
- Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind planmäßig abzuschreiben.
- Sämtliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen außerplanmäßig abgeschrieben werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.
- Auf Finanzanlagen dürfen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, auch wenn nur eine vorübergehende Wertminderung vorliegt.
- Sämtliche Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens müssen auf einen niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert abgeschrieben werden.
Seit der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit muss sich das Unternehmen in der Handelsbilanz nicht mehr an den steuerrechtlichen Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern orientieren.
Steuerrechtlich zulässige planmäßige Abschreibungen sind insbesondere
- die lineare Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für alle Wirtschaftsgüter,
die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind i. H. v. 25 %, maximal aber des Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung,
die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 angeschafft werden, in Höhe des Zweifachen der linearen Abschreibung, maximal aber 20 %,
die lineare Abschreibung auf zum Betriebsvermögen gehörende Gebäude i. H. v. 3 %,
die geometrisch-degressive Abschreibung von 5 % für Wohnzwecken dienende Gebäude, Gebäudeteile und Eigentumswohnungen, mit deren Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde bzw. die in diesem Zeitraum angeschafft wurden, nach § 7 Abs. 5a EStG.
- die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten nach § 7b EStG,
- die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG für kleine und mittlere Betriebe.
Wurde die degressive Abschreibung für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschaffte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen, kann sie auch in den Folgejahren über den 31.12.2022 fortgeführt werden. Entsprechendes gilt für die degressive Abschreibung für im Zeitraum vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter. Unabhängig davon kann die degressive Abschreibung handelsrechtlich verwendet werden; dabei besteht keine Bindung an die vorgegebenen Abschreibungssätze und Nutzungsdauern.
Für außerplanmäßige Abschreibungen besteht steuerrechtlich ein Wahlrecht
wenn der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist.
Grundsätzliche Regeln:
- Bei der handelsrechtlichen Wahl der Abschreibungsmethode ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit zu beachten. Die Nutzungsdauer darf nicht willkürlich gewählt werden. Es empfiehlt sich daher, betriebsindividuelle Nutzungsdauern zu ermitteln.
- Gleiche Sachverhalte müssen gleich abgeschrieben werden. Es ist nicht zulässig, einige Pkw linear, andere degressiv abzuschreiben – sofern es dafür keine stichhaltige Begründung gibt.
Doppelte Anlagebuchhaltung bei unterschiedlichen Abschreibungen
Weichen die handels- und steuerrechtlichen Abschreibung(smethod)en voneinander ab, muss die Anlagebuchhaltung insoweit doppelt, nämlich einmal für handelsrechtliche und einmal für steuerrechtliche Zwecke, geführt werden.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
Der Unterschiedsbetrag erfasst nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB den Saldo aus Vermögensgegenständen, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen und unbelastet sind sowie ausschließlich zur Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, und den damit in Zusammenhang stehenden Schulden. Die Vermögensgegenstände sind dabei gemäß § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB mit dem Zeitwert anzusetzen.
Diese Position wird bei der GmbH dann relevant, wenn den Geschäftsführern Pensionszusagen erteilt wurden.
Andere aktivierte Eigenleistungen
Andere aktivierte Eigenleistungen im Sinne der Gewinn- und Verlustrechnung erfassen die Aufwendungen des Geschäftsjahres, die für die Erstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Unternehmens angefallen sind. Solche aktivierten Eigenleis...