Leitsatz
Auch wenn in einer Pensionszusage ursprünglich nicht vorgesehen war, dass diese durch die Übertragung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung abgelöst werden kann, führt die Abfindung nicht generell zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Sachverhalt
An einer GmbH ist N mit 51 % und X mit 49 % beteiligt. N und X waren auch die Geschäftsführer der GmbH und haben von der GmbH eine Pensionszusage erhalten. Im Vorfeld einer Veräußerung der GmbH-Anteile, haben die beiden Geschäftsführer auf ihre Ansprüche aus den Pensionszusagen verzichtet und dafür von der GmbH die Rückdeckungsversicherungen übertragen erhalten. Sodann wurden die GmbH-Anteile veräußert und die Anstellungsverträge von N und X aufgehoben. Das Finanzamt sah in der Übertragung der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen eine vGA. Diese läge bei N als beherrschendem Gesellschafter bereits wegen einem Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot vor, da in der ursprünglichen Versorgungsvereinbarung keine Abfindungsvereinbarung getroffen war. Da die Abfindung gegen das unabdingbare Verbot des § 3 BetrAVG zur Abfindung von zehn Jahre oder länger bestehenden Versorgungszusagen verstoße, läge auch bei X eine vGA vor.
Entscheidung
Das FG hob die Entscheidung des Finanzamts auf, da die Übertragung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter X zu Unrecht als vGA erfasst worden ist. Denn dadurch, dass X im Zusammenhang mit der Abtretung der Rückdeckungsansprüche auf seine werthaltigen Ansprüche aus der Pensionszusage verzichtet hat, ist es bei der GmbH zu keiner Vermögensminderung gekommen. Eine mindernde Auswirkung auf das bilanzielle Vermögen ist aber Tatbestandsmerkmal einer vGA. Und auch beim beherrschenden Gesellschafter N kam es zu keiner vGA, da kein Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot vorliegt. Denn die Abfindungszahlung beruht auf einer von vornherein vereinbarten klaren und eindeutigen Regelung. Zwar war in der ursprünglichen Pensionszusage keine Abfindung vorgesehen, es wurde jedoch vor dem Pensionsverzicht gegen Übertragung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung ein Abfindungsvertrag geschlossen, der eine im Voraus vereinbarte, klare Regelung darstellt. Zudem kann bei einem erfolgsneutralen Austausch von Gegenleistungen das Nachzahlungs- und Rückwirkungsverbot bereits nach seinem Sinn und Zweck nicht eingreifen.
Hinweis
Die hier relevante Thematik wird im Schrifttum nicht einheitlich beurteilt. Da diese Frage in der Praxis große Bedeutung hat, kann der Entscheidung des BFH im vom FG zugelassenen Revisionsverfahren (anhängig beim BFH unter dem Az: I R 38/05) mit Spannung entgegen gesehen werden. Einschlägige Fälle sollten bis dahin mit ruhendem Einspruch offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 17.03.2005, 13 K 1531/03