Ob und inwieweit es sich bei einer Abfindung um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, zeigt die nachfolgende tabellarische Übersicht.
Abfindung |
Lohnsteuer |
Beitragspflicht zur KV, PV, RV und ALV |
wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes |
Ja, da Zahlung mangels Steuerbefreiung lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn |
Nein, da Zahlung für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses; dies gilt i. d. R. auch für eine "Sprinterprämie" bzw. die "Turboklausel" |
wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung |
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Nein, soweit für den Verlust des Arbeitsplatzes |
- für den Verlust des Arbeitsplatzes, die außerdem noch zustehendes Arbeitsentgelt enthält (Mischabfindung)
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Ja, Nachzahlung laufender Bezüge |
Ja, soweit Arbeitsentgelt. Wenn laufendes (rückständiges) Arbeitsentgelt, Zuordnung zum entsprechenden Abrechnungsmonat |
- sofern Zahlung von (anteiligen) Sonderzuwendungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld)
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Ja, sonstiger Bezug |
Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt |
zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung, weil ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt werden soll |
Ja, Entschädigung für entgehende Einnahmen |
Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil damit künftige Entgeltansprüche abgegolten werden |
zum Ausgleich von Gehaltseinbußen, die durch Umwandlung einer einzelvertraglichen Eingruppierungsregelung in eine Eingruppierung nach dem Tarifvertrag eintreten |
Ja, Entschädigung für entgehende Einnahmen |
Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil damit künftige Entgeltansprüche abgegolten werden |
die wegen Versetzung in einen anderen Betriebsteil oder auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz gezahlt wird |
Ja, steuerpflichtige Abfindung oder Entschädigung für entgehende Einnahmen |
Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil damit künftige Entgeltansprüche abgegolten werden |
die wegen Fortfalls oder bei Herabsetzung von Einmalzahlungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen) gezahlt werden |
Ja, Entschädigung für entgehende Einnahmen |
Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil damit künftige Einmalzahlungen abgegolten werden |
aufgrund eines im Kündigungsprozess geschlossenen Vergleichs wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses |
Ja, da Abfindung |
Ja, da laufendes (rückständiges) Arbeitsentgelt; Zuordnung zum entsprechenden Abrechnungsmonat |
- sofern Zahlung von (anteiligen) Sonderzuwendungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld)
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Ja, sonstiger Bezug |
Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt |
Umwandlung einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung und Zahlung einer Abfindung, die der Höhe nach dem Nettoarbeitsentgelt entspricht |
Ja, da Abfindung |
Ja, da laufende Arbeitsentgeltzahlung; Zuordnung zum entsprechenden Abrechnungsmonat |
- sofern Zahlung von (anteiligen) Sonderzuwendungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld)
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Ja, sonstiger Bezug |
Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt |